Bei der Debatte erboten sich die gedachten beiden Dcputationsmitglieder, vie Worte: „Beweis unv Gegenbeweis" in „Bescheinigung und Gegenbeschei- nigung" zu verwandeln. Es sanden iudeß ihre Gründe keinen Eingang, son dern es wurde die 8 des Entwurfs unverändert angenommen. Dagegen achtete die jenseitige Deputation und mit derselben die zweite Kammer selbst jene Gründe für so ganz erheblich und entscheidend, daß sic selbst das Amen dement der gedachten beiden Tissentienten für ungenügend erklärte, und den Wegfall der ganzen § beschloß. Dieselben Gründe, aus denen die Majorität der Deputation früher der geehrten Kammer die Annahme der Paragraphc anzuempfehlen sich bewogen fand, bestimmen sie auch jetzt noch, ihr anzurathen, bei diesem Beschlusse zu beharren, und der von der zweiten Kammer beschlossenen Ablehnung dieses Satzes nicht bcizutrctcu. Sie glaubt dicß um so mehr thun zu müssen, da zu hoffen steht, daß i die richterlichen Behörden, schon durch die deßhalb in den Kammern stattge- l habtcn Verhandlungen ausmerksam gemacht, bei der Beurtheilung, ob Jemand i in bessere Vermögensumstände gekommen sev, mit größter Sorgsamkeit versah- i ren, und nicht allzuleicht und ohne ausreichende Gründe den erfolgten Ein- t tritt besserer Vermögcnsumstände, als „nachgewiescn" ansehcn werden. 8 45. Diese § setzte fest, daß, falls die Entlassung des Beklagten aus dein Z Schuldarrest unter einer Novation geschehen wäre, wodurch der Schuldner u unter anderwciter Angelobung des Schuldarrests wegen Erfüllung seiner Der- d Kindlichkeit spatere Termine oder Gestundung erlangt habe, alsdann, wenn die Zusage vcs Beklagten unerfüllt geblieben sey, wiederholter Schuldarrest auf id-die rolle Dauer von zwei Jahren cintrcten könne. Die erste Kammer bat id diesen Satz angenommen, die zweite Kammer aber abgelehnt, weil deren Ju- H halt mit der Tendenz, ja selbst mit den Worten von 8 40. unvereinbar sey. Die Majorität der Deputation kann eine solche Unvereinbarkeit des Jn- vst Halts der beiden 88 40. und 45. durchaus nicht anerkennen und trägt daher vit darauf an, daß die erste Kammer bei ihrem früheren Beschlusse, den 8 zu ^genehmigen, beharren wolle. Zwei Mitglieder hingegen halten dafür, daß izck der Inhalt von § 45. nicht von solcher Wichtigkeit sey, um einen Gegen- rch stand fernerer Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Kammern abzugeben.