Denn dieses Letztere eben muß noch stattfinden können, wenn das eben angedeuiete einfache Verfahren, nach welchem nur die zeitherigen Steuerein heiten der durch die Zusammenlegung zerschnittenen Parzellen auf die neuen verschiedenen Theile derselben zu repartiren seyn werden, soll Platz ergreifen können. Es läßt sich nun zwar voraussetzen, daß jeder neuen Planlage eine speci- elle Aufnahme der zur Vertheilung und Zusammenlegung zu bringenden Grund stücke vorangeben muß, — da die, der Besteuerung halber gefertigten Ooyuis leider keinen Vermessungsmaasstab und keine zuverlässige Detailaufnahme ent halten, — und den Steuerbehörden werde auf diese Art, selbst wenn die zeitherigen Grenzen, Wege und dergleichen schon umgearbeitet und verlegt wären, immer nock ein Bild der frühem Eintheilung des fraglichen Areals vorgelegt werden können, da jedoch der obige Anttag jedenfalls unbedenklich, und selbst wenn er nur den Erfolg hätte zu möglichst schleuniger Ablösung des neuen Steucr- Regulirungsgeschäfts beizuttagen, enrpfehlenswerth erscheint, so rächet die De putation auch in dieser Beziehung dem. Jenseits gefaßten Beschluß beizutreten. all 8 6. Jnsosern sich die Bestimmung dieses 8- auf die in 81. des Gesetz-Ent wurfes gedachten Fälle bezieht, wird, wenn die geehrte Kammer die Aufnahme des dort ausgesprochenen Grundsatzes in das neue Gesetz über die Theicharkeit des Grund und Bodens beschlossen hat, auch über die hier ausgesprochene Be stimmung erst dort Beschluß zu fassen seyn. In gleicher Weise verhält es sich mit dem fernem Inhalt des 8 6., der sich jedoch nicht auf § 3. (wie S. 355, l. Abth. 2. Bd. fälschlich angegeben» sondern auf 8 2. des Gesetz-Entwurfs bezieht. Bei Berathung des 60sten 8 - des Gesetz-Entwurfs, das neue Grunvsteuersystem betreffend, welcher das kosten- und stempelfreie Erpediren in Grundsteuersachen festsetzt, haben sich nämlich schon beide Kammern für eine Ausdehnung dieser Kostenfreiheit auf den in dem Satze b. des 18. 8 des gedachten Gesetz-Entwurfs ausgedrückten Fall ausgesprochen und es kann sonach die unterzeichnete Deputation auch in dieser Beziehung ihrer verehrten Kammer die Ablehnung des 8 6. unbedenklich an- empsehlen. Ter Wegfall des 8 7. des vorliegenden Gesetz-Entwurfes folgt von selbst, wenn sich die geehrte Kammer in Beistimmung zu den in vorstehendem Bericht eröffneten Ansichten und in Gemäsheit des in der jenseitigen Kammer in der Hauptsache gefaßten Beschlusses sür Ablehnung des ganzen Gesetz-Entwurfs, Beilage zur zweiten Abtdeilung. 2 Samml. 65