426 einer Zusammenlegung, der Hauptsache nach meist nicht viel anderes E seyn werde, als die Regulirung mehrerer gleichzeitig vorgekommenen r Dismenbrationen." Man empfiehlt unter allen diesen Umständen die Ablehnung des 3., 4. unv 5. § des Gesetz - Entwurfs. Die zweite Kammer, welche dieselben ebenfalls abgelehnt, (old. S. 2345 der Mittheil, der II. Kammer,) bat hierbei noch beschlossen, in der ständischen Schrift folgenden Anttag an n die hohe Staatsregicrung zu stellen: „Dieselbe wolle in der, zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung y des neuen Grundstcuersystems bett., zu erlassenden Verordnung, da- hin Anweisung treffen, daß die, nach erfolgter Zusammenlegung der r Grundstücke in einer Flur nöthig werdende neue Regulirung der r Steuereinheiten, unerwartet der Bestätigung des Recesses, alsbald ä nach definitiver Feststellung und Absteckung der neuen Planlage und ä zu einer Zeit erfolge, zu welcher die zeitherige Gestalt der Parcellen n noch wahrzunehmen ist, ohne jedoch die Grundbesitzer in der Frei- >i heit der Bewirthschaftung ihres Eigenthums wesentlich zu stören; ;i auch dahin Verfügung ergehen zu lassen, daß hierbei, soweit mög- lich, die zeitherigen Steuereinheiten zum Anhalten genommen n werden!" Die Tendenz dieses Antrags geht hauptsächlich dahin, daß nicht etwa, wenn die neu vorzunehmendc Steuerregulirung von der erfolgten Bestätigung g: ves Zusammcnlegnngsrecesses abhängig gemacht würde, entweder die Bethei- »i ligten bis dahin Anstand nehmen müssen, sich der Bearbeitung der ihnen m resp. neu angewiesenen Flächen zu unterziehen, oder wenn sie das nichts wollten, auf diese Art der Steuerbehörde unmöglich gemacht werde, die Par- »7 cellen, wie sie bis zur neuen Vertheilung und Zusammenlegung bestandenen noch zu erkennen.