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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,3
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20086461Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20086461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20086461Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll59. Sitzung 2041
- Protokoll60. Sitzung 2073
- Protokoll61. Sitzung 2081
- Protokoll62. Sitzung 2115
- Protokoll63. Sitzung 2181
- Protokoll64. Sitzung 2249
- Protokoll65. Sitzung 2253
- Protokoll66. Sitzung 2279
- Protokoll67. Sitzung 2305
- Protokoll68. Sitzung 2327
- Protokoll69. Sitzung 2335
- Protokoll70. Sitzung 2363
- Protokoll71. Sitzung 2379
- Protokoll72. Sitzung 2387
- Protokoll73. Sitzung 2445
- Protokoll74. Sitzung 2517
- Protokoll75. Sitzung 2569
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2637
- Protokoll78. Sitzung 2687
- Protokoll79. Sitzung 2697
- Protokoll80. Sitzung 2729
- Protokoll81. Sitzung 2791
- Protokoll82. Sitzung 2843
- Protokoll83. Sitzung 2879
- Protokoll84. Sitzung 2919
- BandBand 1919/20,3 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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75. Sitzung. Donnerstag, den 18. Dezember 1919. tBcrichterstatter Abgeordneter Anders.) n) diese Steuer für 1918,19 mit 12,3 Millionen Mark ver anschlagt. Dann sind daraus geworden 18,6 Millionen und schließlich 21,6 Millionen Mark und jetzt sollen nach dem Zwischenplan 6 Millionen Mark auf den Termin vom 15. Februar 1920 erhoben werden, das würden aufs Jahr berechnet 24 Millionen sein. Auch hier ist die Ent wicklung dieser Steuer sehr interessant. Sie betrug von 1914 bis zum Jahre 1916 etwas über 5,5 Millionen Mark, 1917 noch 6,1 Millionen und sie stieg 1918 auf 17,7 Millionen Mark. Alle diese Steuerziffern beziehen sich nur, wie ich besonders hervorhebe, auf Staatseinkommen steuer und Ergänzungssteuer, nicht auf die Gemeinde- einkommensteuer. Die Selbständigkeit des Freistaates Sachsen auf dem Gebiete der Einkommen- und der Ergänzungssteuer soll nun vom 1. April 1920 an aufhören. In der Begründung zum Entwurf des Landessteuergesetzes vom 29. November 1919 heißt es in dieser Beziehung: Das Reich hat unter dem Zwange der Verhältnisse die wichtigsten Steuern, die bisher den Ländern und Gemeinden zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse dienten, an sich ziehen müssen. Dadurch ist das Verhältnis zwischen Reich, Ländern und Gemeinden auf finanziellem Gebiete umgestaltet, und es ergibt sich die Notwendigkeit . einer neuen gesetzlichen Regelung der gegenseitigen Be ziehungen. l) Es ist ganz besonders noch darauf hingewiesen, daß der Gedanke der Reichseinheit nunmehr seiner Erfüllung entgegengeführt werden soll. Bisher gaben vor allem die direkten Steuern, ins besondere in Sachsen die Staatseinkommensteuern und Gemeindeeinkommensteuern, sowohl den Bundesstaaten wie den Gemeinden die Kraft und die Macht zur Ent faltung ihrer Kräfte für die Erfüllung der ihnen ob liegenden Pflichten zur Sorge für das Volks- und Staats wohl in ihren Bereichen. Künftig erstreckt sich der Machtbereich des Reiches aber auch über diese direkten Steuern. Unter dem 10. September 1919 ist das Gesetz über die Neichssinanzveiwaltung erlassen worden. Ihm sind unter dem 29. November 1919 gefolgt, wie ich schon be merkte, der Gesetzentwurf für das Landessteuergesetz, der Entwurf eines Reichseinkommensteuergesetzes und der Ent wurf eines Kapitalertragssteuergesetzes, und es sind noch weitere Gesetzentwürfe, die auf das Gebiet der direkten Steuern entfallen, angekündigt worden. Hier bitte ich nun, ein besonderes Wort im Auftrage des Finanzaus schusses über das Einbringen der Gesetzentwürfe einfügen zu dürfen. Nach der Reichsverfassung, und zwar nach Artikel 69, wo es heißt: 2607 Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichs, regierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. — zum Reichsrat gehört auch ein Vertreter des Frei staates Sachsen! — in Verbindung mit dem 8 1 des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen, nach dem die Volkskammer die gesetzgebende Gewalt auszuüben hat, wäre es richtig gewesen, wenn über diese ganzen Steuergesetze, die ein gebracht worden sind bei der Nationalversammlung, zu denen also auch die Zu stimmung des Reichsrats eingeholt worden ist, zu denen also auch der Vertreter von Sachsen gehört worden ist, wenn zu diesen Gesetzentwürfen auch ein Benehmen mit der Volkskammer vorher eingetreten wäre oder wenigstens der Volkskammer rechtzeilig oder bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darüber berichtet worden wäre und die wesentlichsten Grundlagen ihr dargelegt worden wären. Es ist diese Frage in der kommissarischen Be ratung mit zur Sprache gebracht worden. Der Herr Finanzminister hat darauf hingewiesen, was ja auch schon hier in der Kammer zum Ausdruck gekommen ist, daß diese Steuergesetze außerordentlich schnell durchgepeitscht worden wären, und zwar so, daß kaum noch Zeit ge wesen sei, selbst das Gesamtministerium mit den Steuer gesetzen zu befassen. Er verkannte nicht, daß hier eine Notwendigkeit vorgelegen hätte, die Volkskammer mit darüber zu hören. Im letzten Augenblick, jetzt eben, ehe ich hierher trat, wurde mir noch ein Schreiben übergeben von dem säch sischen Finanzministerium, das mit dieser Frage in Zu sammenhang steht. Bei dem Interesse an dieser ganzen Frage, und da ich glaube, daß sonst nicht so bald Ge legenheit sein könnte, über diese Fragen eingehend wieder zu berichten, glaube ich, die Pflicht zu haben, dieses Schreiben Ihnen vorzulesen. Es heißt in dem Schreiben vom 18. Dezember: Der sehr geehrte Finanzausschuß hat in der 52. Sitzung vom 10. Dezember 1919 um Auskunft darüber ersucht, welche Zuständigkeiten nach dem Ge setze über die Reichsfinanzverwaltung vom 10. Sep tember 1919 (R -G.-Bl. S. 1591) den obersten Landes finanzbehörden eingeräumt sind, und in welcher Weise das Finanzministerium diese Zuständigkeiten zu wahren gedenke bzw. gewahrt habe. Hierzu wird folgendes bemerkt: Nach Artikel 8 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (R.G.Bl. S. 138, 3) hat das Reich die Gesetzgebung über die Abgaben und son stigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Ein Mitwirkungsrecht auf dem vom Reiche in Anspruch genommenen Gebiete des Abgabenwesens steht hiernach dem sächsischen Staate nur insoweit zu, als ihm aus-
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