Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,3
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20086461Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20086461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20086461Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll59. Sitzung 2041
- Protokoll60. Sitzung 2073
- Protokoll61. Sitzung 2081
- Protokoll62. Sitzung 2115
- Protokoll63. Sitzung 2181
- Protokoll64. Sitzung 2249
- Protokoll65. Sitzung 2253
- Protokoll66. Sitzung 2279
- Protokoll67. Sitzung 2305
- Protokoll68. Sitzung 2327
- Protokoll69. Sitzung 2335
- Protokoll70. Sitzung 2363
- Protokoll71. Sitzung 2379
- Protokoll72. Sitzung 2387
- Protokoll73. Sitzung 2445
- Protokoll74. Sitzung 2517
- Protokoll75. Sitzung 2569
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2637
- Protokoll78. Sitzung 2687
- Protokoll79. Sitzung 2697
- Protokoll80. Sitzung 2729
- Protokoll81. Sitzung 2791
- Protokoll82. Sitzung 2843
- Protokoll83. Sitzung 2879
- Protokoll84. Sitzung 2919
- BandBand 1919/20,3 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
75. Sitzung. Donnerstag, den 18. Dezember 1919. 2612 (Berichterstatter Abgeordneter Anders.) körpern, bei einer Provinzialverwaltung wird es doch bleiben müssen, und diese Provinzialverwaltung wird ja doch auch Geld, und zwar jedenfalls auch viel Geld kosten. Aber was die Hauptsache ist und was schließlich niemals unterbunden werden darf, das ist das Leben der Gemeinden; deren Entwicklung muß auf jeden Fall ge wahrt bleiben. Wir danken insbesondere in Sachsen den Gemeinden, ihrem Schaffen und ihrem Arbeiten außerordentlich vieles. Das gilt für alle Gemeinden, nicht bloß für die großen, sondern auch für die mittleren und kleinen. Was sind dort für Fortschritte auf kulturellem Gebiete, insbesondere in den letzten Jahrzehnten durchgeführt worden! Wollen wir das Leben und Blühen des Gemeindelebens auch ferner, so brauchen wir jedenfalls noch viel Geld. Ob das dann aus den zugewiesenen Beträgen bestritten wer den kann, das darf gewiß bezweifelt werden. In den Begründungen wird auf die Sparsamkeit verwiesen. Das ist jedenfalls eine Ermahnung, die überall bedacht und überall beobachtet werden wird. Aber wenn schließlich in der Begründung geschrieben wird: Diesem obersten Gebot werden sich alle Einzel interessen und nicht minder politische und Wirtschaft- liche Theorien unterzuordnen haben. Seine Verletzung trägt die Strafe in sich selbst, denn der Rückgang des Gemeinwesens würde die natürliche Folge sein. Der mehrfach hervorgetretcne Gedanke, daß das Reich mit der Wegnahme der wichtigsten Steuerquelle eine Für sorgepflicht für alle Bedürfnisse der Länder und Ge meinden übernehme und die Fehlbeträge ihrer Haus halte zu decken habe, ist durchaus abwegig und be deutet eine Verkennung der finanziellen Möglichkeiten. Vielmehr schneidet die gesetzliche Festlegung der An teile weitere Ansprüche ab, und wenn dennoch ein unterer Verband sich in Zahlungsunfähigkeit versetzen sollte, so kann er die Hilfe des übergeordneten Ver bandes naturgemäß nur durch teilweisen Verlust seiner Selbstverwaltung erkaufen. so sind das jedenfalls nicht gerade Ausführungen, die das Gemeinschaftsgefühl heben und die die soziale Auffassung und die Einfügung der einzelnen Körperschaften in den großen Reichsverband freudig begrüßen lassen. (Abg. vr. Kaiser: Sehr richtig!) Indes ich glaube, auch im Namen des Ausschusses aus sprechen zu dürfen, daß wir zu der Nationalversammlung das Vertrauen haben müssen, daß sie in den Beratungen schließlich doch den Bedürfnissen der Länder und der Ge meinden in einer Weise gerecht wird, daß deren Selb ständigkeit und deren Leben nicht zum Schaden des Volks lebens und dessen Entwicklung unterbunden wird. Meine verehrten Damen und Herren! Nach dem (?) Schreiben des Finanzministeriums vom 27. November 1919 sollen den Ländern verbleiben: die Grundsteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, die landesrcchtliche Stempelsteuer, soweit sie nicht durch das Reichserbschafts steuer- und das Grunderwerbssteuergesetz hinfällig ge worden ist, die Schlachtsteuer sowie Übergangsabgabe und Verbrauchsabgabe von Fleischwerk und die landesrechtliche Erbschaftssteuer für Erwerbe, die bereits zur Zeit des In krafttretens des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 begründet waren. Den Gemeinden sollen verbleiben: l. Grundsteuern nach 8846—54 des Gemeindesteuergesetzes, 2. Gewerbesteuern, und zwar a) Betriebssteuern von Gast- und Schankwirtschaften und Stätten des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus, 6) Schankkouzessionssteuern, o) Automatensteuern, ä) Plakatsteuern, «) Soudersteuern von Kleinhandelsgroßbetrieben, t) Wanderlagersteuern, 3. Zuwachssteuern, 4. Lustbarkeits- und Tanzsteuern, 5. Hundesteuern (Gesetz vom 18. August 1868), ferner Katzensteuern, Biersteuern, Mietsteuern, Ledigensteuern und endlich 10. Stenern vom Erlös bei Versteigerung beweg licher Sachen. Diese Steuern sollen nach einer Vorschrift in dem Entwürfe eines Landesbesteuerungsgesetzes die Länder zur Deckung ihres Bedarfs voll auszunutzen ver pflichtet sein. Ferner soll den Ländern die Ver-(M pflichtung auferlegt werden, Steuern vom Ertrag des Grundvermögens und des Gewerbebetriebs zu er heben, und diese Steuern sollen auch unabhängig vom Ertrage nach Merkmalen des Wertes oder des Um fanges des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs erhoben werden dürfen. Sie dürfen indes nicht wie Einkommensteuern ausgeschaltet werden, insbesondere soll ein Schuldenabzug nicht zulässig sein. Meine verehrten Damen und Herren! Sie sehen, hier handelt es sich um eine ganze Reihe von neuen Steuer fragen. Deshalb hat der Finanzausschuß der Staats regierung den lebhaften Wunsch ausgesprochen, in allen diesen Fragen recht bald eine Regelung vorzunehmen, mindestens Leitsätze oder Richtlinien der Volkskammer vorzulegen, damit dann die gesetzliche Regelung erfolgen kann, damit aber auch die einzelnen Gemeinden weiter arbeiten können, damit sie untersuchen können, wie künftig ihren Bedürfnissen entsprochen werden kann. Nach diesen allgemeinen Darlegungen, glaube ich, ist es das richtige, wir gehen zunächst auf das Gesetz über, das Ihnen in der Vorlage Nr. 31 unterbreitet worden ist. In dem Gesetz werden unter den 88 1 und 3 die Be stimmungen vorgesehen für die Regelung des neuen Rechnungsjahres. Es soll also, wie im Reiche, ein neues Rechnungsjahr vom 1. April bis zum letzten März des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder