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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,3
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20086461Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20086461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20086461Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1920-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll59. Sitzung 2041
- Protokoll60. Sitzung 2073
- Protokoll61. Sitzung 2081
- Protokoll62. Sitzung 2115
- Protokoll63. Sitzung 2181
- Protokoll64. Sitzung 2249
- Protokoll65. Sitzung 2253
- Protokoll66. Sitzung 2279
- Protokoll67. Sitzung 2305
- Protokoll68. Sitzung 2327
- Protokoll69. Sitzung 2335
- Protokoll70. Sitzung 2363
- Protokoll71. Sitzung 2379
- Protokoll72. Sitzung 2387
- Protokoll73. Sitzung 2445
- Protokoll74. Sitzung 2517
- Protokoll75. Sitzung 2569
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2637
- Protokoll78. Sitzung 2687
- Protokoll79. Sitzung 2697
- Protokoll80. Sitzung 2729
- Protokoll81. Sitzung 2791
- Protokoll82. Sitzung 2843
- Protokoll83. Sitzung 2879
- Protokoll84. Sitzung 2919
- BandBand 1919/20,3 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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I iL) Abgeordneter I) Rendtorff: Meine Damen und Herren! In der Begründung, die der Vorlage Nr. 41 beigegeben ist, ist mein Name genannt als der, dessen Antrag der Anlaß dazu gewesen ist, daß die Übertritts frage aus dem Kirchenaustrittsgesetze ausgeschieden wurde. Ich habe das damals beantragt, weil es mir richtig zu sein schien, daß ein bisher der staatlichen Beeinflussung entzogenes kirchliches Gebiet nicht ohne Not in den Kreis der staatlich zu beeinflussenden Gebiete eingeschlossen werde. Ich habe aber aus der Begründung, die jetzt der Vorlage Nr. 41 beigegeben ist, mich überzeugt, daß doch nicht unwesentliche Gründe dafür sprechen, die da malige Beschlußfassung nach der Seite, wie es die jetzige Vorlage will, zu ändern. Zwar das vermag ich schlechter dings nicht zuzugeben, was in Absatz 2 der Begründung gesagt ist, daß die Ncichsverfassung diese Änderung for dert. Denn wenn in Artikel 136 der Ncichsverfassung vorgeschrieben ist: Niemand ist verpflichtet, seine religiösen Gefühle zu offenbaren, so kann damit unmöglich eine Erklärung gemeint sein, wie sie hier in Frage steht, daß nämlich der llbertretenwollende beim Pfarramte seine entsprechende Willenserklärung abgibt. Ich werde auf diese Frage sofort zurückkommen. Entscheidend sind aber für mich die Gesichtspunkte, die die Vorlage bringt, in dem sie auf die tatsächlichen Unstimmigkeiten hinweist. (L) Es würde eigentlich nur bedurft haben, den eklatanten Fall des jungen Mannes, der in Absatz 4 der Begrün dung erzählt ist, vorzutragen, um nachzuweisen, daß hier tatsächlich Bedürfnisse vorliegen. Es ist nicht würdig, wenn Staatsregierung und Kirchenbehörde Übertreten wollende auf den Schleichweg des Austriltsverfahrens Hinweisen müssen, um ihre Absicht in loyaler Weise durchzusetzen. Ich gebe also zu, daß in diesen Unstim migkeiten, die zugleich als Unzeitgemäßheiten zu bezeich nen sind, Gründe liegen, die für eine Ausdehnung des KirchenanstritlSgesetzes auch auf die ttbertrittsfrage sprechen. Wir haben deshalb von seilen meiner Fraktion den Antrag gestellt, die Sache zu gründlicher Neu erwägung an den Gesetzgebungsausschuß zu verweisen. Ich möchte dabei aber auch meinerseits bemerken, daß eine Wiederaufnahme dieses Gesetzes zu neuer Ge staltung doch kaum geschehen kann, ohne daß man auch andere Bestimmungen des Gesetzes nochmals einer Re vision unterzieht. (Sehr richtig! rechts.) Es handelt sich hier vor allen Dingen um die Tatsache, daß nach dem Gesetz, wie es uns vorliegt, der Austritt aus der Kirche erfolgt, ohne daß die Kirche, die von dem Austritt betroffen wird, vorher von dem Austritt etwas erfährt. Erst nachträglich wird sie von dieser «v Tatsache in Kenntnis gesetzt. Es ist in der Begründung, die damals der Gesetzesvorlage seitens der Regierung beigegeben wurde, darauf hingewiesen worden, daß auch das neue preußische Gesetz, betreffend die Erleichterung des Austritts usw., eine derartige Bestimmung nicht ent- halle. Ich mache nun darauf aufmerksam, daß inzwischen am 5. November in der preußischen gesetzgebenden Landes versammlung auf Antrag der Demokratischen Partei der Beschluß gefaßt worden ist, das Kirchenaustrittsgesetz, das ähnliche Gestalt wie unser sächsisches Gesetz hat, also das Gesetz, betreffend die Erleichterung des Kirchen austritts usw., an den Rechtsausschuß zurückzuverweisen und diesen zu beauftragen, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Und für diesen neuen Gesetzentwurf sind dabei, wenn auch unverbindlich, Richtlinien aufgestellt, von denen hier vor allen diese in Betracht kommt: wer aus einer Religionsgesellschaft mit rechtsgültiger Wir kung austreten will, muß seinen Austritt bei dem ört lichen, hierzu berufenen Vertreter seiner Religions gemeinschaft persönlich oder schriftlich anzeigen, (Unruhe und Widerspruch bei den Unabhängigen.) der binnen vier Wochen den Vollzug des Austritts zu bescheinigen hat. M (Zuruf bei den Unabhängigen: Das wäre so etwas!) Ich stelle lediglich fest, daß eine andere gesetzgebende Versammlung eines großen deutschen Staates diesen Weg mit der Reichsverfassung vereinbar hält. (Abg. Ryssel: Zentrum ist Trumpf!) Ter Antrag ist von den Demokraten gestellt! Und ich will aufs neue feststellen, daß diese Erklärung zugleich in sich schließt, daß man in jener Körperschaft es nicht für eine Verletzung der Reichsverfassung hält, wenn vor geschrieben wird, daß der Austretende seiner Religions gemeinschaft seine Absicht mitleilt. Es ist doch etwas vollständig anderes, ob ich genötigt werde, meine persön liche religiöse Überzeugung irgend jemandem zu offen baren, oder ob ich verpflichtet werde, die rechtliche Tat- ache der Auflösung meiner Zugehörigkeit zu einer Ge- cllschast dieser Gesellschaft bei Gelegenheit meines Aus tritts anzuzeigen. Es ist mir weiter zweifelhaft, ob die Auslegung unserer Regierung noch richtig ist, wenn sie den Satz im Artikel 136: die Behörde hat nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Neligionsgesellschaft zu ragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies er-
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