X. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das allerhöchste Decret vom 21. Februar 1843, die Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1843, 1844 und 1845 betreffend. ' / s— '— Eingegangen am 4. März 1843. (cb. Landt.-Acten, I. Abthl. 2. Bd. S. 213.) Aach § 43. des Gesetzes, die Einrichtung der alterbländischen Jmmobiliar- Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 14. November 1835, soll von drei zu drei Jahren, zur Zeit der verfassungsmäßig stattfindenden Ständeversamm- lungcn, die Directorialcommission der Brandversicherungsanstalt eine Berechnung dessen, was in den vergangenen drei Jahren zur Kasse der Anstalt einging und daraus zu bezahlen war, vorlegen, damit der verbleibende Ueberschuß oder der sich etwa ergebende Minderbetrag der Einnahme bei dem Ausschreiben auf die nächsten drei Jahre berücksichtigt werden könne; zugleich sollen dabei Vor schläge wegen der für die nächsten drei Jahre auszuschreibenden Beiträge von der Commission eröffnet werden.— Mittelst des obcrwähnten allerhöchsten Decrets — welches zunächst der ersten Kammer zugegangen und hier ihrer zweiten Deputation zur Berichtser stattung zugewiesen worden ist — werden nun eine tabellarische Uebersicht über Einnahme und Ausgabe Lei dem Brandversicherungsinstitute auf die Jahre 1840, 1841 und 1842 und die Gründe mitgetheilt, aus welchen es nöthig Beilage zur zweiten Abtkeilung. -48