tcmbergischen Pfandgesetz vom 15. April 1825, Art. 3, die Verpfändung auf bewegliche Sachen als Zubehörungen eines Grundstücks nach dem Willen der Kontrahenten zwar erstreckt werden kann, eine blos auf einem Grundstücke be stellte Hypothek aber keineswegs an und für sich das Inventar desselben mit afsicirt, und am allerwenigsten auf die vorhandenen Vorräthe ausgedehnt ist. Abgese hen aber auch von den Beispielen fremder Gesetzgebungen steht die vorgeschla gene Bestimmung mit dem allgemeinen Grundsätze des sächsischen Rechts, daß an beweglichen Sachen ein Pfandrecht ohne Uebergabe nicht stattfindet, in Wi derspruch, und bringt sonach eine Inkonsequenz in die Gesetzgebung, weßhalb die Deputation es nicht für angemessen halten kann, ohne dringende Nothwen digkeit in Hinsicht auf die in so viele Materien des Privatrechts einschlagendc . Lehre von den Pertinenzcn eine exclusive, nur in einer ganz speciellen Beziehung geltende Bestimmung zu geben, welche überdem nicht einmal auf alle Immobi lien ohne Unterschied, sondern nur auf diejenigen, welche keine Lehnseigenschaft haben, angewendet werden soll, und sonach eine neue Specialität in der Gesetz gebung begründen würde. Eine solche dringende Nothwendigkeit scheint aber der Deputation weder überhaupt, noch insbesondere zum Zweck einer grössern Be festigung des Realcredits vorhanden zu seyn, denn es ist bisher wohl schwerlich währzunehmen gewesen, daß ungeachtet des Mangels der gedachten Bestimmung in der sächsischen Gesetzgebung die hierländischen Hypotheken weniger gesucht wür den, und einen höhern Zinsfuß verlangten, als unter gleichen Verhältnissen bei Hypotheken im Auslande und namentlich in Preussen der Fall ist. Auch kann der Ncalcrcdit wohl nicht gehoben werden durch Berücksichtigung eines Gegen standes, welcher von dem Schuldner zu jeder Zeit veräussert und dem Gläubi ger entzogen werden kann, ohne daß dieser ein Widerspruchsrecht dagegen hat, mit Ausnahme eines einzigen Falles, wo aber der Widerspruch wegen des da bei erforderlichen Nachweises in der Regel zu spät kommen dürfte. Dagegen würde die Aufnahme dieser Bestimmung in vielen Fällen bedeutende Schwierig keiten und Verwickelungen zur Folge haben, vorzüglich in Hinsicht auf das Ver- bältniß des Pachters eines landwirthschaftlichcn Grundstücks, wo vielleicht bei einem mit Hypotheken stark belasteten Gute die hypothekarischen Gläubiger sich für berechtigt halten möchten, der käuflichen Ucberlassung des Inventars an den Pachter für die Dauer der Pachtzeit zu widersprechen. Ein gleicher Widerspruch könnte von den hypothekarischen Gläubigern gegen die wegen einer chirographa rischen Forderung verlangte Erecution in die Vorräthe oder Jnventariengegen- stände angebracht werden, da doch nach Vorschrift des Gesetzes, das Verfah ren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkei ten und den Erecntionsproccß betreffend, vom 28. Februar 1838, 8 53., bei