einer Hülfsvollstreckung in das bei einem Landgute vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr und in die Vorräthe nur dein Schuldner selbst, nicht aber einem Dritten Einwendungen wegen der Unentbehrlichkeit der abzupfändcnden Gegenstände zustehen. Auch die Besorgniß, daß bei entstandenem Concurse das Gut zum Nachtheile der hypothekarischen Gläubiger von allem Jnventarium und allen Vor- räthen sofort entblößt werden könne, um den Erlös zur chirographarischcn Masse zu ziehen, ist wohl durch die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften gnüg- lich beseitigt, indem nach dem Mandat wider die Bankerottirer vom 20. Decem- ber 1766 in Verbindung mit dem Mandat, die Berechnung der Sequestrations kosten in Concursen bereffcnd, vom 9. April 1827 und dem Gesetz, die Vor- wegnähme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse betreffend, vom 25. Juni 1840, die zu einer Concursmasse gehörigen Grundstücke bis zu ihrer Veräusserung verpachtet oder scquestrirt werden sollen, welches bei landwirth- schaftlichcn Grundstücken die Beibehaltung des Inventars und der zur Bewirth- schaftung erforderlichen Vorräthe auf eben so lange Zeit nothwendig voraussetzt. Hiernach beantragt die Majorität der Deputation den zweiten Satz des § 64., welcher mit den Worten, „Hypotheken an landwirthschaftlichen Gütern u. s. w." beginnt, gänzlich in Wegfall zu bringen. Ein Mitglied der Deputation dagegen genehmigt die von den Königlichen Commissarien neuerlich vorgcschlagene, oben angegebene Fassung dieses Satzes, jedoch mit dem Vorbehalt, daß dadurch bei der uvthwendigen Versteigerung ei nes landwirthschaftlichen Gutes die separate Versteigerung des Inventars unv der Vorräthe nicht ausgeschlossen, und im Interesse des Schuldners und der Gläubiger vorgcnommcn werde, um den Erlös aus dem Inventar und den Vorräthen zu erhöhen. Zu § 70. Ein Mitglied der Deputation glaubt, daß durch diese Bestimmung, wenn sie auch auf Hypotheken angewendet werden soll, die vor Erlassung des Ge setzes bestellt worden sind, erworbenen Rechten zu nahe getreten würde, und dergleichen hypothekarische Gläubiger schlechter gestellt würden als solche, die sich nach dem Gesetz erst zu Sicherung der Kosten Hypothek bestellen lassen, indem diese letztem es in der Hand haben, bei besonders complicirten Ver hältnissen den Betrag der Hypothek höher ansctzen zu lassen. Dasselbe schlägt daher vor, um diesen Uebclstand zu beseitigen, und zu gleich das Princip der Specialität der Hypotheken aufrecht zu erhalten, am Schlüsse beizufügen: „Sind dergleichen Hypotheken schon vor Erlaß gegenwärtigen Gesetzes bestellt worden, so kann auf Ansuchen des Gläubigers auch ein hö- Beilage zur zweiten Abtheilung. 53