Gesches selbst dann noch vorgenommett werden, wenn neuere ärztliche Forschun gen die Trüglichkcit dieses Experiments äusser allen Zweifel stellen sollten. Nach Anleitung fremder Gesetzgebungen, besonders des Hannöverschen und des Würtcinbcrgischen rcvidirtcn Entwurfs, welche beide sich von derlei Spccia- litätcn entfernt halten, glaubte die Deputation, cs werde genügen, wenn nur im Entwürfe diejenigen Momente sich angegeben finden, auf welche die Ermit telung gerichtet werden soll. Hiernach bringt die Deputation folgende veränderte Fassung des § in Antrag: „Ergeben sich Anzeichen bericht, die Ermittelung darauf zu rich ten, ob das Kind gelebt habe, und zu Fortsetzung des Lebens ausser halb der Mutter geeignet gewesen sch." Zu § 61. n.) Diesem 8 fehlt cs an einer Ucberschrift. Da er nun keinesweges Fortsetzung des vorhergehenden ist, und seine Nutzanwendung nicht blos bei Ver giftungen, sondern in allen Fällen finden soll, wo Sektionen und ärztliche Gut achten Vorkommen können, demnach allgemeinem Inhalts ist; so schlägt die Deputation vor, ihn „Allgemeine Bestimmungen" zu überschreiben. b.) Beim zweiten Abschnitte warf die Deputation die Frage auf, ob unter ven Worten „dem weitem Verfahren" auch das Erkenntniß mit zu verstehen seh. Auf die Verneinung derselben Seiten der Königlichen Commissarien, deren An sicht man übrigens beipflichten mußte, hielt man es nicht für überflüssig, dieser Erläuterung im Berichte Erwähnung zu thun. eZ Eine Abweichung des ärztlichen Berichts von dem Scctions-Protocolle kann durch Angabe der Gründe dieser Abweichung wohl erläutert, nie aber ge hoben werden; denn die Abweichung selbst dauert fort, nur daß sie nicht mehr zu Irrungen und Mißverständnissen führen kann. Richtiger und besser würde man sich also ausdrückcn, wenn man statt des Worts „gehoben" im zweiten Abschnitte setzte „gnügend erläutert" und die Deputation stellt auf diese Wort vertauschung einen Antrag. 6.) Würden im letzten Abschnitte nach den Worten „von Einfluß ist" die Worte einzuschalten sehn: „von dem erkennenden Gerichte" damit man darüber nicht in Zweifel seh, wem die Einholung des Gutachtens einer höhern Medicinalbehörde zukomme, ob dem untersuchenden Richter oder dem erkennenden. Uebrigcns erklärten sich die Königlichen Commissarien mit allen zu diesem 8 gemachten Erinnerungen cinvechanden. 4*