28 Zu 8 64. Abgesehen davon, daß der letzte Satz dieses 8 von dem Worte „Inso weit" an, sollte er stehen bleiben, einer Vervollständigung bedarf, indem die auf die Verübung des Verbrechens sich beziehenden Umstände nicht allein durch eine Befragung des Beschädigten, sondern auch auf andre Weise erörtert wer den können, scheint er, als in den allgemeinen Obliegenheiten des Richters be gründet, und daher sich von selbst verstehend, besser ganz ausfallen zu können. In Uebcrcinstimmung mit den Königlichen Coinmissarien beantragt daher die Deputation dessen Wegfall. Zu 8 67. fand man zu bemerken, daß von diesem 8 an nicht mehr von Ermittlung be gangener Verbrechen und Feststellung des Thatbestaudcs, wie das 4tc Kapitel überschrieben ist, sondern von der Versetzung in den Anklage- oder Untersuchungs stand die Rede sey. Sachgemäß erscheint es daher mit diesem § ein neues Kapitel zu beginnen, und ihm die Uebcrschrift: „Von der Versetzung in den Untersuchungsstand" zu geben. Was übrigens die in dieser Uebcrschrift gebrauchte Terminologie an belangt, so gab auch sic Anlaß zu einem Anträge. Wenn nämlich der Entwurf in der Wahl der Ausdrücke bei Bezeichnung dieses Zustandes wechselt, und sich z. B. 8 71 und 72 des obgedachtcn, 8 157 dagegen des Ausdrucks „Ver setzung in den Anschuldigungsstand" bedient; so ist dicß nicht zu billigen. Viel mehr möchte es bei einem und demselben Ausdrucke bewenden, und daß die Deputation dem Ausdrucke „Untersuchungsstand" den Vorzug gab, hat darin seinen Grund, daß mit jenem Acte die Untersuchung eigentlich erst beginnt. Die Königlichen Commissarien erklärten sich mit beiden Anträgen einverstanden. Zu 8 68. Mit den hier erwähnten Voraussetzungen, unter denen eine Beschlußnahme über Versetzung in den Untersuchungsstand und eine Bekanntmachung dieser Be schlußnahme nicht erforderlich sehn soll, konnte sich die Deputation nicht cinver- stehen; vielmehr schien es rathsam, von der Regel, daß eine Versetzung in den Untersnchnngsstand eintretcn müsse, so wenig als möglich Ausnahmen zn machen. Nach § 72 werden nämlich die rechtlichen Wirkungen, welche die Eröffnung förmlicher Untersuchung auf Ausübung politischer Ehrenrechte äußert, an die Versetzung in den Untersuchungsstand geknüpft, es bedarf also dieser Versetzung schon deßhalb, um den Zeitpunkt fcstzustellen, von welchem an jene Wirkungen eintretcn sollen. Hierzu kommt, daß wenn diejenige Ausnahme in Wegfall