Zum fünften Kapitel, und zwar zu § 73 und 74. a.) Zuvörderst glaubte die Deputation, der Ausdruck „geringfügige Jnju- riensachcn" bedürfe, um Zweifeln zu begegnen, einer genaueren Bestimmung, und zwar dahin, daß darunter diejenigen Jnjuriensachen zu verstehen sehen, in wel chen auf keine höhere Strafe als auf vierzehn Tage Gefängniß oder eine die sem gleich zu achtende Geldstrafe zu erkennen ist. d.) Wenn nach dem 3tcn Abschnitte des K 73, dafern der Ladung keine Folge geleistet wird, das Präjudiz des Geständnisses und der Uebcrführung eintreten soll; so bedarf es auch der Einräumung einer Frist, damit cs erkenn bar werde, ob die Ladung unbeachtet geblieben-seh. Die Deputation stimmte daher in dieser Beziehung für eine Vervollständigung des Entwurfs, und ent schied sich für Gestattung einer Frist von mindestens 8 Tagen. e.) Wenn der Ladung stets eine vollständige Abschrift der gegen den Ange schuldigten gerichteten Anzeige bcigefügt werden soll, so dürfte dieß in einzelnen Fällen nicht nur unnöthig sehn, sondern auch die Kosten bedeutend häufen. Es möchte daher dem Ermessen des Richters anhcimgestcllt bleiben, nach Befinden, und wenn der Zweck damit ebenfalls zu erreichen ist, auch nur einen Auszug aus jener Anzeige dem Angeschuldigten zuzufertigcn. 6.) Das Präjudiz bei der Auffoderung zu schriftlicher Verantwortung ist nach 8 74 einzig und allein dahin zu stellen, daß ausserdem mündliche Ver nehmung erfolgen werde. Wenn nun aber in geringfügigen Jnjuriensachen ebenfalls eine Auffoderung zu schriftlicher Verantwortung ergehen kann und es nicht abzuschen ist, warum in derlei Sachen das Präjudiz des Geständnisses und der Uebcrführung nur dann eintreten solle, wenn eine schriftliche Ladung ergangen und nicht auch im Falle erlassener Auffoderung zu schriftlicher Ver antwortung; so glaubte man eine behufige Einschaltung im § 74 machen zu müssen. Da indes; die Königlichen Commissarien auf Befragen bemerkten, wie sie mit der Absicht der Deputation ebenfalls einverstanden sehen, wie sie aber geglaubt hätten, cs licge das, was man wünsche, bereits in § 73, obschon nicht zu verkennen seh, daß eine Umstellung der 88 73 und 74 diese Absicht werde klarer erkennen lassen; so vereinigte man sich mit den Königlichen Commissarien, welche übrigens auch den Erinnerungen zu § 73 vollständig bcitratcn, sür die §§73 und 74 folgende veränderte Fassung und Ordnung in Antrag zu bringen: