32 § 73. „In Untersuchungssachen zum Gericht sistirt werden" § 74. bleibt unverändert. § 74 b. „In geringfügigen Jnjuricnsachcn (vergl. Art. 194, 195 und 198 des Eriminalgcsctzbuchs) d. h. in solchen, in welchen auf keine höhere Strafe als ans vierzehn Tage Eefängniß, oder eine diesem gleich zu achtende Geldstrafe zu erkennen ist, ist die Auffoderung 8 74 oder die Ladung § 73, tvenn sie schriftlich erfolgt, (letztere nach den: unter beigefügtcn Schema) unter Beifügung einer Abschrift oder eines Aus« zugs aus der gegen den Angcschuldigtcn gerichteten Anzeige und unter Gestattung einer Frist von mindestens 8 Tagen zugleich dahin zu rich ten, daß der Angeschuldigtc, wenn er der Ladung oder Auffoderung keine Folge leiste, des wider ihn Angezeigtcn sür geständig und über führt werde geachtet werden." Zu § 75. Von mündlichen Ladungen wird sich nicht füglich sagen lassen, daß sic cin- gehändigt werden. Angemessener scheint der Ausdruck „bewirken". Zugleich möchten, vorausgesetzt, daß sie mit dem Angcschuldigtcn in einem Hause wohnen, eine Voraussetzung, die man auch auf Kinder und Dienstlcute beziehen möchte, nach dem Vorgänge der erläuterten Prozeßordnung auch die Eltern als Per sonen aufzuführcn seyn, an welche eine Ladung bewirkt werden kann. Die Deputation bringt daher in Vorschlag, dein § folgende veränderte Fassung zu geben: „Die in den §§ 73, 74 erwähnten Ladungen sind an den Angeschul digten, oder in dessen Abwesenheit an den Ehegatten, und vorausgesetzt, daß sie mit dem Angeschuldigten in einem Hause wohnen, an die Eltern, erwachsenen Kinder oder Dienstlcute desselben w. zu bewirken, u. s. w." Hiermit haben sich übrigens die König!. Commissarien im Allgemeinen ein verstanden erklärt. Zu § 77. wird nunmehr statt „8 73" zu lesen seyn: 74 b."