62 § 98b. (oder für den Fall, daß das Gutachten der Mehrheit zum 8ten Kapitel angenommen werden sollte, 8 98s.) „bei denjenigen Verbrechen, welche mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind, ist nach beendigter Instruction der Sache und vor Vorlegung der Acten an den Vertheidigcr ein Schlußvcrhör mit dem Angeschuldigten anzustellen. Der Richter hat hierzu die wesentlichen Momente der geführten Un tersuchung, welche auf die Entscheidung des Verbrechens von Einfluß sind, ohne solche in directe Fragen einzuklciden, unter gewissen Num mern zusammen zu stellen, diesen Aufsatz zu den Acten zu bringen, bei dem Schlußverhöre die aufgesetzten Puncte dem Angeschuldigten vorzuhaltcn, und es sind dessen Auslassungen hierüber mit seinen eig nen Worten niederzuschreiben/ Die Mehrbcit der Deputation stimmt jedoch diesen Gründen nicht bei, und findet die angeführten Bedenken in den Motiven der Regierung zur Gnüge wider legt. Dagegen erkennt sie in den: Schlußverhöre und namentlich in der gestat teten Gegenwart des Vertheidigers bei demselben eine wichtige Garantie für den Jnculpaten gegen mögliche Willkührlichkcitcn oder Vernachlässigungen des Inqui renten. Zu 8 136. Die Deputation (versteht sich die Minorität nur für den Fall, daß ihr ob- gedachter, auf Wegfall des ganzen Kapitels gerichtete Antrag nicht genehmigt werden sollte,) hat zu diesem 8 drei Erinnerungen zu stellen, deren zweiter auch die Königl. Commissarien beigepflichtct haben. a.) Zn einfachen Fällen scheint eine Frist von 14 Tagen als Minimum viel zu lang. Man beantragt daher im Interesse der Beschleunigung der Unter- suchungssachcn, das Minimum der Frist auf drei Tage zu stellen, und demgemäß statt der Zahl „vierzehn" die Zahl „drei" zu setzen. b.) Tas Vorlcgen der Acten an Gerichtsstelle führt zu mancherlei Unbe quemlichkeiten und Kosten. Abgesehen davon, daß in der Regel die Gerichts- localicn keine Gelegenheit gewähren, die Acten ungestört einsehcn und crtrahircn zu können, wird ein auswärtiger Advvcat, der an Gcrichlsstelle die Acten ein sehcn soll, wohl auch besondere Rciscgebühren beanspruchen. Angemessener ist es daher, hier auf die Vorschrift über Vorlegung der Acten in 8 422 Bezug zu ncbmen, und somit auch die Vorlegung der Acten durch ein rcquirirtcs Ge richt für statthaft zu erklären, durch welchen Ausweg wenigstens dem einen Be-