52 Zu 8 118. u.) Der Unterricht der Taubstummen hat in neuerer Zeit so bedeutende Fortschritte gemacht, das; man wohl unbedenklich unterrichtete Taubstumme als cidessähig erklären kann. Die Deputation schlägt daher vor, die Bestimmung des Entwurfs auf uichtuutcrrichtete Taubstumme zu beschränken, und daher nach dem Worte: „ingleichen" das Wort: „nichtunterrichtctc" einzuschalten. b.) Möchte es nicht überflüssig sehn, dem Richter eine Anweisung über das bei der Abhörung von Stummen und Tauben zu beobachtende Verfahren zu geben, ein Verfahren, das darauf berechnet seyn muß, die Abzuhörcndcu über Das, wovon cs sich handelt, mit Rücksicht auf ihr körperliches Gebrechen so voll ständig als möglich in Kcnntniß zu setze». Dieß wird sich am Besten erreichen lassen, wenn Stumme die Eidesformel zur Ab- und Unterschrift, Taube dieselbe zum Ablesen ausgehändigt erhalten. Nach dem Vorbildc eines ausländischen Entwurfs beantragt mau daher am Schlüsse des 8 noch hinzuzufügcu: „Stumme müssen die ihnen vorgclegte Eidesformel in Gegenwart des Richters abschreibcn und unterzeichnen. Tauben muß die Eidesformel in die Hand gegeben werden, damit sie dieselbe bei Ableistung des Eides ablcscn können." Zu 8 121. n.) Da cs lediglich von den Umständen abhättgt, ob sich eine Vergleichung der Schriften räthlich macht, so möchte das präceptivc „hat" in der ersten Zeile, unter gleichmäßigem Wegfall des Wörtchens „zu" auf der 3tcn und 4teu Zeile, in das fakultative „kanu " verwandelt werden. b.) Einen Diffessionscid im Sinne des Civilrcchtcs kennt die Criminalpro- zeßgcsetzgebung nicht, vielmehr wird der Eid, welcher; der Entwurf hier verstan den wissen will, immer die Natur eines Reiniguugs- oder Bestärkungseides an sich tragen. Da nun ohnehin der Entwurf die Grundsätze des Renügungseides auf sei- ucn sogenannten Diffessionscid übertragen will; so wird der letzte Satz unbe denklich gairz ausfallcn können. Beiden Erinnerungen sind die Königlichen Commissarien beigctreten.