412 vom 10. August 1837 aufgcführten Eiseubahnanlagen gethau, ja auch später in ständischen Schriften der Negierung eventuelle Ermächtigungen dazu für bestimmte Fälle ertheilt hat. Dieses Verfahren ist schon an sich zu billigen, da das Gesetz vom 3. Juli 1835 sich im Allgemeinen in der Ausführung Wohl bewährt und zu begründeten ernsten Beschwerden keine Veranlassung gegeben hat, eine Aender- ung bestehender Einrichtungen und gesetzlicher Grundsätze aber so lange sorgfältig zu vermeiden ist, als sich nicht ein sehr dringendes Bedürsniß, ein den mit jeder Neuerung verbundenen Nachtheil weit überwiegender Vortheil herausstellt. Würde sich aber auch, was die Deputation nicht glaubt, eine gelegentliche Revision der Bestimmungen jenes Gesetzes, bei ihrer Anwendung auf andere Fälle, als wün- fchenswerth darstellen, oder würde es wenigstens nicht unzweckmäßig erscheinen, bei solcher Gelegenheit die neueren Modifikationen mit jenen Bestimmungen zu einem übersichtlichen Ganzen zu verarbeiten, so dürste doch dazu der gegenwärtige Zeitpunkt, wo der Schluß des Landtags so nahe ist, in keiner Weise geeignet sein. Die Deputation findet cs daher ganz sachgemäß, daß man auf zur Zeit in Aus sicht stehende Eisenbahnanlagen die bereits zeither in solchen Fällen angewendeten Grundsätze unverändert anwenden will. Unter diesen Umständen war nur die Frage zu erwägen: ob diejenigen Eisen- bahuaulagen, aus welche man eben die sür andere Fälle getroffenen Bestimmungen übertragen will, wirklich derartige seien, bei denen ein überwiegender Staatszweck es rechtfertige, daß von dem nur mit gewissenhaftester Vorsicht anzuwendenden Rechte des Staats, eine zwangsweise Abtretung von Privateigeuthum, wenn auch gegen volle Entschädigung, zu erwirken, Gebrauch gemacht werde. Bevor nun die Frage in Betreff der einzelnen vorliegenden Unternehmungen erörtert wird, ist noch ein durch den allgemeinen Eingang des Gesetzentwurfes veranlaßtes formelles Bedenken zu erwähnen, welches die zweite Kammer vermocht hat, auf Anrathen ihrer Deputation eine veränderte Fassung dieses Einganges und der Ueberschrift zu beautragen. Es beruht nämlich auf ständischen Antrag, daß wir kein allgemeines, auf alle mit Königlicher Genehmigung unternommenen Eisenbahnanlagcn bezügliches Erpropriatiousgesetz besitzen, sondern das unter dem 3. Juli 1835 publicirte Gesetz zunächst nur für die Leipzig-Dresdner Eisenbahn gegeben wurde. Demgemäß hatte auch die Staatsregierung den mittelst allerhöch sten Decrets vom 24. November 183 6 vorgelcgten Gesetzentwurf, sowohl in der Ueberschrist als im Eingänge, ausdrücklich auf die darin benannten Eisenbahnen beschränkt, in welcher Form auch dieses Gesetz am 10. August 1837 publicirt worden ist. Da nun der gegenwärtige Gesetzentwurf, sowohl in dem Decrete, als in der Ueberschrist, ganz im Allgemeinen als ein „die Abtretung von Grund-