jenseitigen Berichte (Seite 420) näher gezeigt worden, ans eine durch die Lausitz nach der böhmischen Grenze zu führende Bahn, auf ständischen Antrag, Rück sicht genommen worden. Gegenwärtig handelt es sich nun nicht um eine Be willigung von Staatsgeldern, in welcher Beziehung sich die Stände durch einen zustimmenden Beschluß zu diesem Gesetzentwürfe in keiner Weise präjudiciren würden, sondern lediglich darum, daß für den nicht unwahrscheinlichen Fall der Bildung einer Actiengcsellschafr zum Bau dieser Eisenbahn die Ausführung nicht durch den Mangel eines Erpropriationsgesctzes gehindert werde. Da nun hier Gefahr im Verzüge ist, so empfiehlt die unterzeichnete Deputation, indem sie noch auf den später zu besprechenden verwahrenden Antrag hinwcist, und die Bemerk ung beifügt, daß in jenseitiger Kammer die Zustimmung mit allen gegen eine Stimme ertheilt worden ist, der geehrten Kammer: in die Anwendung der im Gesetzentwürfe aufgesührten gesetzlichen Be stimmungen auf eine von Zittau bis zur sächsisch-böhmischen Grenze in der Richtung nach Reichenberg zu führenden Eisenbahn zu willigen. Daß weiter die sub 3. aufgeführte Eisenbahn zwischen Dresden und Tha randt, sammt den dafür erforderlichen Zweigbahnen, welche die Kohlengruben sowohl im Plauenschen Grunde, als in der Nähe desselben und bei Hänichen, mit ersterer in Verbindung setzen sollen, mit Rücksicht auf den wohlfeilern Transport eines wichtigen, zum Theil auch auf dem Staate gehörigen Werken erbauten Lau- desproducts, im Interesse nicht bloß der betreffenden Prodncenten, sondern auch in dem der Industrie überhaupt, der Consumenten und des Staatsfiscus ist, be darf keines Beweises und verweisen wir auch hier wegen des Nähern auf den jen seitigen Bericht. Mag man diese Bahn als einen, wenn auch auf selbstständigen Motiven beruhenden, Anfang zu der von vielen Seiten gewünschten unv jeden falls für den Bergbau und einen großen Theil des Gebirges wichtigen, durch die alten Handelsstraßenzüge schon als in der Natur der Verhältnisse begründet in- dicirten Dresden-Freiberger Bahn betrachten, oder nicht, die Deputation kann es nur billigen, daß die hohe Staatsregierung bei Concessionirung dieser Bahn die Bedingung stellen will: daß die Anlage die Füglichkeit zur Benutzung als Theil einer künftig etwa anzulegenden Dresden-Freiberger Bahn gewähre. Die Deputation rathet daher auch hier der geehrten Kammer an: zu der Anwendung der im Gesetzentwürfe aufgeführten gesetzlichen Be stimmungen auf eine Eisenbahn zwischen Dresden und Tharandt und die zur Verbindung der im Plauenschen Grunde, in der Nähe desselben