Die unterzeichnete Deputation sieht sich aber im Allgemeinen außer Stand, ihrer geehrten Kammer den Beitritt zu deu von Planitzschen Anträgen und den auf selbige basirten Beschlüssen der jenseitigen Kammer zu empfehlen. Abgesehen davon, daß der ständische Antrag (ekr. Landtags-Acten 1850 1. Abth. S. 832) welcher die hauptsächlichste Veranlassung zu Vorlegung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs gegeben hat, einer Wiedereinführung des Instituts der Loosziehung durchaus nicht gedenkt, dürften der von den Königlichen Herren bommiffarieu mehrfach ausgesprochenen Versicherungen zu Folge, die Militair- Verhältnisse des deutschen Bundes, und zwar namentlich in Bundes-Kriegsgesetz- licher Beziehung, in diesem Augenblick noch keineswegs als so feststehend und definitiv geregelt zu betrachten sein, daß mit Sicherheit auf einen regelmäßigen Ueberschuß an diensttüchtigen Mannschaften bei den alljährlichen Gestellungen und Aushebungen gerechnet werden könnte. Findet sich demungeachtet ein sol cher, so erscheint es weit zweckmäßiger, durch Vorschriftsertheilung noch strengerer Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit, namentlich durch Erhöhung des Maa- ßes der erforderlichen Körpergröße, diejenigen Individuen ganz vom Militairdienst zu befreien, denen derselbe, eben dieser ihrer körperlichen Beschaffenheit wegen, zum wirklichen Nachtheil gereichen kann, als einen Theil der militairpflichtigen Mann schaften durch die Loosziehung, im glücklichsten Fall doch immer noch zur Tienst- reserve zu verpflichten, welche Letztere eben hierdurch, und zwar um so mehr, je größer die Zahl der der Loosziehung zu Unterwerfenden wäre, nach und nach zu einer außerordentlichen Höhe anwachsen und in einem Einberufungsfall doch im mer nur zu einer sehr mangelhaften, weil nicht hinlänglich einerercirten, Er gänzung der activen Armee dienen würde; ein Uebelstand, der um so eher ein- treten könnte, wenn man durch Annahme des von Planitzschen Antrags das Kriegsministerium, wenigstens indirect, jetzt schon zu einer wesentlichen Vermin derung des activen Armeebestandes zwingen wollte. Ist aber die überschießende Zahl an Dicnsttüchtigbefundnen eine nur geringe, so möchte es sich schon an und für sich kaum rechtfertigen lassen, nur Einzelnen wenigen durch Wieder einführung einer Loosziehung die Thüre des Glücks und Zufalls offen zu halten. Die Deputation glaubt ferner, daraufaufmerksam machen zu müssen, daß eben der oben gedachten, noch nicht definitiv festgcstellten, bundesgesctzlichen Be stimmungen halber, das vorliegende Gesetz durchaus nur als ein provisorisches betrachtet, mithin auch durch Annahme desselben, nach Befinden ein Zurückkom- men auf das Institut der Loosung bei Verabschiedung des von der hohen Staats regierung in Aussicht gestellten definitiven Gesetzes über Erfüllung der Militair- pflicht, durchaus nicht ausgeschlossen wird; eine etwaige Erhöhung des Armee bestandes sür die laufende Finanzperiode aber schon aus dem Grunde gar nicht