Beide Anträge, deren letzter gegen 17 Stimmen Annahme fand, bezwecken sonach die Wiedereinführung der Loosziehnng unter den, nach bestimmten Duoten auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke zu vertheilenden diensttüchtig befundenen Mannschaften. In Berücksichtigung, daß bei der Berathung nnd Beschlußfassung aus die einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs iu jenseitiger Kammer, aus die nöthi- gen Consequenzen einer Annahme dieser Anträge noch keine Rücksicht genom men worden war, beschloß die Kammer, den Gesetzentwurf an ihre erste Depu tation zurückzugeben und dieselbe zu Treffuug der desfalls nöthigeu Abänderun gen desselben zu beauftragen. Die gedachte Deputation ist diesem Auftrage durch den snb Intt. Ss. unterm 13. d. M. erstatteten anderweiten Bericht (elr. S. 425. Beil, zur III. Abth. der Landtags-Acten 1. Bd.) nachgekommen und in der Sitzung vom 15. d. M. hat die zweite Kammer, nach erfolgter Beistimmuug zu sämmtlichen in diesem Bericht geschehenen Vorschlägen, nunmehr den ganzen Gesetzentwurf, mit den von ihr gefaßten Beschlüssen, mit 45 gegen 12 Stimmen angenommen. Sv weit sich dieselben auf die Wiedereinführung der Loosziehnng be ziehen, sind sie, wie schon erwähnt, in dem anderweiten Bericht der jenseitigen Deputation in VI. verschiedene Punkte zusammengefaßt und während die unter zeichnete Deputation aus den speciellen Inhalt dieses Berichts verweisen zu dür- sen bittet, sei hier nur im Allgemeinen bemerkt: baß die Annahme des jenseiti gen Beschlusses: die Einschaltung dreier neuen Paragraphen vor 8 1 - des Gesetzentwurfs, den Wegfall des 8 4. des Gesetzentwurfs uud die Aufnahme des 8 60. des Gesetzes vom 1. August 1846 in etwas veränderter Fassung an dessen Stelle, die unveränderte Annahme des 8 12. des Gesetzentwurfs, eine veränderte Fassung des 8 35., die Einschaltung eines Paragraphen, durch welchen die, die Loosziehung betreffenden Bestimmungen von 20 verschiedenen Paragraphen des Gesetzes vom 1. August 1846 wieder in Kraft gesetzt würden, uud endlich eine, der hohen Staatsregierung zu ertheilende Ermächtigung: die in 11 verschiedenen Paragraphen des Gesetzentwurfs enthaltene Ver weisung auf andere Paragraphen derselben, in Gemäßheit der nun- mehro eintretenden neuen Nummerfolgc, abzuändern, zur Folge haben würde.