in jeder Beziehung weit überlegen ist, vorzüglich bei solchen Gerichten wo viele Vor mundschaftssachen Zusammentreffen. Nur in Staaten, wo öffentliche Kassen alle Mün delgelder zinsbar annehmen, kann eine allgemeine Deposition derselben statt finden, und dann die von den Vormündern zu leistende Sicherheit gemindert werden. Sehen wir weiter auf die Kirchen und frommen Stiftungen, so stellt sich uns die Schwierigkeit, taugliche Adminijlratorcn ihres Vermögens zu finden, besonders bei Dorf kirchen, noch weit größer dar, als bei Unmündigen. Daß von andern, als gnügend Angesessenen nicht die Rede seyn kann, haben wir schon bemerkt, so wie, daß deren Zahl sehr gering seyn wird, namentlich wenn ein größeres Vermögen zu verwalten ist. Frei willig wird schwerlich von den wenigen Tauglichen einer das Amt übernehmen, und cs muß daher Zwang angcwendet werden. Will man die Harte dieses Zwangs nur cini- germaaßen mildern, so wird man den Kirchen-Vorstehern größere Emolumente zugestehen müssen, als bisher, was für die Kirchen eine große Beschwerde wird. Doch ist dieß nicht das Wichtigste. Man wird auch genöthigt seyn bei der Wahl der Kirchenvor- stcher allein den Gesichtspunkt des Vermögens festzuhalten und auf Fähigkeit zur Ad ministration und Rechnungsführung gar kein Absehen mehr richten können. Dennoch muß man auf ordentliche Verwaltung und gehörige Rechnungsführung dringen, und daraus entsteht der neue, mit Recht und Billigkeit wohl kaum vereinbare Zwang für viele Kirchvater, unter ihrer Vertretung von Andren, Geschäfte verwalten zu lassen, die sie nicht selbst verwalten konnten, und die man ihnen doch aufdrang. Alles bisher Gesagte führt nun zu dem Resultate, daß, nach unsrer ttiberzeugung das §. 14. des Mandats den Ehefrauen, dem landesherrlichen Fiscus und den Landescassen beigelegte persönliche Vorzugsrecht in Concurfen, da es durch aus reichende Gründe nicht motivirt, vielmehr dem Perfonalcredit in hohem Grade nachtheilig ist, ganz in Wegfall zu bringen sei; dagegen a) Unmündigen und andren nach XXIV. XXV. der Vormundschafts-Ordn, vom 10. Octbr. 1782. zu bevormundenden Personen, d) Kindern in väterlicher Gewalt, und e) Kirchen und andren frommen Stiftungen; denen weder durch das ihnen §. 14. gegebne, wieder aufzuhebende, Privilegium, noch durch eine fpecielle, auf eine firirte Summe gerichtete Caution der Vermögensschutz irgend gewährt werden kann, den der Staat ihnen gewähren zu wollen sich wohl unstreitig bestimmt finden muß, in Beziehung auf das Vermögen rücksichtlich ihrer Vormünder, Väter und ihrer Verwalter, das Wesentliche der Vortheile stillschweigender Hy potheken dadurch wieder zu geben sei, daß man ihnen im Concurse aus dem be weglichen Vermögen des Schuldners, eine vorzügliche Befriedigung ihrer ge jammten Ansprüche, nach der Zeit wo die Vormünder bestätigt, die Verwalter