970 münder nunmehr für fast unmöglich zu erklären; namentlich in Orten die weit mehr un angesessene als angesessene Einwohner haben; wollte man auch die so wohlthätigen Rück sichten auf verwandschaftliche und freundschaftliche Verhältnisse ganz aufopfern. Noch um vieles wird die Schwierigkeit, taugliche Vormünder zu erlangen, durch die Steigerung des Widerwillens gegen Uibernahme von Vormundschaften vergrößert werden, welche das neue Gesetz unstreitig zur Folge haben muß. Diese Behauptung kann vielleicht para dox scheinen, sofern man glaubt, daß durch das Aufhdren der stillschweigenden Hypo thek den Vormündern eine drückende Last abgenommen worden sei. Allein dieser Schein wird verschwinden, wenn man bedenkt, daß nach langen, wohl ziemlich allgemeinen Er fahrungen die Vormünder durch die stillschweigende Hypothek der ihr Vermögen unterlag, nicht im Mindesten am Verkauf und an Verpfändung ihres Eigenthums sind verhindert worden. Dieser Hypothek lag keine Schuld zum Grunde, sondern sie konnte nur erst bei pflichtwidriger oder nachlässiger Administration wirksam werden, eine solche aber setzte weder der Vormund von sich, noch sein Abkäufcr oder Gläubiger von ihm voraus. Grdßteutheils begnügte sich der Abkäufcr mit dem Versprechen, die Hypothek zur Cassation zu bringen, und wollte er recht sicher gehen, so behielt er bis dahin einen Theil der Kaufgeldcr zinsbar zurück. Auch sprach die gesetzliche Hypothek kein persön liches Mistrauen gegen einen Vormund aus, da sie alle gleich traf. Anders verhält sich dieß mit der nun eintretenden ausdrücklichen Camion. Diese wird durch die Fixir- ung einer Summe in die Augen fallender, dem Scheine nach, einer vorhandenen Schuld ähnlicher und wisst nicht alle Vormünder. Hauptsächlich aber werden die stets wech selnden außerordentlichen Cautionen §. 42.45. zu einer Last, die ungezwungen wohl selten jemand auf sich nehmen wird. Dieß hat also häufig die Nothwendigkeit des Zwangs zu Folge, und dieß ist eine Maßregel, welche nicht nur überhaupt, besonders bei einem Amte, das nur dann gut verwaltet wird, wenn man es mit Liebe verwaltet, höchst un erwünscht scyn muß, sondern es auch dadurch noch mehr wird, daß dem Zwange Erör terungen der vorgeschützten Ercusationen vorhergehen müssen, welche den Airtritt der Vormundschaften, zum großen. Nachtheile der Pflegbefohlnen, lange verzögern können. Eiir andrer positiver Nachtheil der neuen Einrichtung liegt darin, daß die Deposi ten von Mündelgeldern, welche vorher nur im äußersten Falle zugelassen ward, nach §. 50. zur Regel werden, ja von dem Richter selbst, zu möglichster Vermeidung der außerordentlichen Cautionen, verlangt werden wird. Dadurch entsteht nun eine An häufung von Geldern im Gericht, die eben so schädlich durch den gehemmten Zinsertrag, als durch die Minderung der Sicherheit wird, welche dann das Gericht selbst gewährt. Man kann wohl befehlen, daß der Vormund, der Dcposition ungeachtet, für Unter bringung der Mündelgelder sorgen soll. Aber wenn er einmal von der Zinsenvertretung befreit ist, wird ein solcher Befehl wenig helfen. Die Sorge für nutzbare Unterbrin gung der Mündelgelder wird daher fast ganz dem Richter zufallen, dessen Kräften sie