980 befinden, so hat fie auch wieder auf der andern Seite die Ausgleichung jener ursprüng lichen Ungleichheiten selbst in so weit herbeigeführt, als bei dem stets wechselnden Besitz des Grundeigenthums diese Ungleichheiten langst ausgeglichen sind, da der Kauf- und Verkaufspreis; jederzeit nur nach dem Betrag der gangbaren Steuern, nicht aber auf die Möglichkeit hin berechnet wird, und auch nicht berechnet werden kann, daß auch im gewöhnlichen Gang der Dinge, ohne alle durch neue Ereignisse gegebene Veranlassung, eine Vermehrung der gewöhnlichen Steuern, in Folge eines Steuersystems geschehen und im Geiste desselben gerechtfertigt werden könne, dessen Basis die Zeit gänzlich zerstört hat. Die Annahme der höchstmöglichste!; Erhöhung des Schock- und Quatemberquan tums bei Ankauf eines Grundstücks, würde den Kauf und Verkauf des Grundeigen thums entweder ganz schwankend machen, oder den Werth desselben auf eine beispiellose und dem Staat nachtheilige Art herabdrücken; und dennoch giebt es kein Mittel, wo durch sich der Kapitalist, der ein Kapital im Grundeigenthum anlegen will, gegen einen Verlust, der ihn durch eine mögliche, im tiefsten Frieden stets drohende Erhöhung der gangbaren ordinairen Steuern treffen würde, sichern könnte, da ihm niemand eine gnü- gende und schützende Antwort auf die Frage zu ertheilen vermag, ob das fragliche Grund- stück gegen das Ganze zu hoch oder zu niedrig besteuert ist? Diese Lehre ist es, welche, wie wir überzeugt sind, die Gegenwart, die sich mit Ausbildung eines neuen gleichmäßig treffenden Steuersystems beschäftigt, vorzüglich zu befolgen hat, um einen Weg zu ver lasse», der nothwendigerweise bei fernerer Verfolgung dem ganzen Staate durch die Un sicherheit des Besitzthums im Grundeigenthum höchst nachtheilig werden muß. Wenn nun seit 1816. bis 1828. das gangbare Schockquantum durch die Aufziehung ungang barer Schocke um 53391 Schocke 35 Groschen II^Z Pf. vermehrt und hierdurch, so wie durch die gleichfalls bei dem gangbaren Quatemberquan tum erfolgte Erhöhung dem Steuerärarium auf diesem Wege eine jährlich fortdauernde Mehreinnahme von 21,561 Thlr. 15 Gr. 2 Pf. in Schock- und Quatembersteuern, welche überhaupt in den vier Jahren 1821. bis mit 1824. gegen die vorhergehenden vier Jahre einen Mehrertrag von 102,344 Thlr. 10 Gr. 9 Pf., in den drei Jahren 1825. bis mit 1827. gegen die vorhergehenden drei Jahre aber wiederum einen fernem Mehr ertrag von 30,933 Thlr. 15 Gr. 3 Pf. gewährten, zugeführt worden ist, fo zeigt unS die Berechnung des Bedarfs für die ans dem ordinairen Steuerfond zu deckenden Staats bedürfnisse, so wie der Summe, welche bisher aus dem ordinairen Steuerfond zu dem extraordinairen Steuerfond übertragen wurde, daß eine Abminderung der ordinairen Steuern, welche auf dem Grundeigenthum lasten, nicht allein thunlich, sondern auch nothwendig ist; es bedarf daher das Aerarium, selbst wenn das Fortschrciten auf jenem Wege an sich unbedenklich wäre, nicht einmal dieses Mittels fernerhin mehr. Angelangt in einer Zeit, wo es möglich ist, den fo schwer belasteten Grundeigenthü- mer, welcher so oft dem Kampf mit Ereignissen, die bald die Elemente, bald der Krieg,