972 frommer Stiftungen angestellt sind, und das, Kindern in väterlicher Gewalt, gehörige, vom Vater zu vertretende Vermögen in des letzter» Hande gekommen ist, unter den hypothekarischen Gläubigern gewährt, ohne daß jedoch bei beweg lichen Dingen die General-Hypothek, mit Wirkung gegen den dritten Besitzer hergestellt wird; In Ansehung der Immobilien des Schuldners aber, ihnen einen gesetzlichen Titel einräumt, durch gesuchte Anmerkung des bestehenden Rechtsverhältnisses im Gerichtshandelsbnche auf den ganzen unbestimmten Be trag ihre ctwanigen künftigen Forderungen ein ausdrückliches, vom Tage der Annotation an zu rechnendes Pfandrecht zu erlangen; wobei jedoch ferner zu bestimmen seyn würde: ») daß bei Immobilien ohne die ebengedachte Eintragung in die Gerichtsbücher es zwar kein hypothekarisches Recht gebe, und keine vorzügliche Befriedigung im Concurs statt finde, wohl aber die obervormundschaftliche oder inspicirende Be hörde, wenn sic durch Verschulden bei dem ftidex roi sitao die Annotation zu suchen, oder letzter» wenn er sie zu bewirken verabsäumte, zu strafen und für allen Nachtheil zu haften verbunden sey; d) daß das aus dieser Annotation bei Grundstücken gegen den dritten Besitzer erwach sende Recht, sowie die aus früherer Zeit herrührendcn stillschweigenden Hypo theken, binnen zwei Jahren von der Lchnsrcichung an den Erwerber, oder rück sichtlich wo diese früher erfolgt ist, von der Publication des desfalls zu erlassen den Gesetzes an, verjähre, weit» keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt ist; c) daß aber, um dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, nach Befinden sein hypo ¬ thekarisches Recht binnen zwei Jahren geltend zu machen, oder andere Sichcr- nngsmaßregeln zu ergreifen, oder sofern diese nicht thunlich aber nicht entbehr lich scheinen, wenn von Vormündern und Administratoren die Frage ist, die obervormundschaftliche oder aufsehende Behörde zu Entlassung der Vormünder und Administratoren zu veranlassen; von jeder Veräusserung eines haftenden Grundstücks derjenigen Behörde, auf deren Ansuchen die Annotation geschehen, oder wenn es eine mündige Person ist, dieser, durch die Obrigkeit, welche den Veräußerungscontract confirmirt, binnen 14 Tagen von da an bei namhafter Strafe und eigner Vertretung, Nachricht gegeben werden müsse; d) daß gegen die erwähnte Erlöschungs-Frist des hypothekarischen Rechts keine Re ¬ stitutionen Platz ergreifen. Mit dem ehrerbietigsten Danke werden wir es erkennen, wenn es Ew. K. M. ge fallen sollte, in Berücksichtigung dieser unzielsetzlichen Ansichten, eine neue Bearbeitung des den Gegenstand dieser Schrift ausmachenden Mandats gnädigst zu verfügen, wobei annoch die Curie der allgemeinen Ritterschaft ohne Theilnahme der übrigen ständischen