(Im preußischen Militärstrafgesetzbuche § 12 6. ist dieses Verbrechen mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.) DieHerrenCommissare erklärtennoch zu diesem Paragraphen, daß es sich nicht wohl im Allgemeinen sagen lasse, welche Befehle eines Oberen zu beachten seien, daß dieß vielmehr ver Beurtheilung im einzelnen Falle zu überlassen sei, übri gens aber durch die Worte: „zu welchem der Obere dienftgemäß berechtigt war," genügender Anhalt gegeben zu sein scheine, in der Regel demnach auch die hier gedachten „Dienstbefehle" nach Art. 90. des allgemeinen Strafgesetzbuchs zu erklären seien, und wenn ein militärisches Verbrechen, was sofort Jedem in die Augen fälle, im Befehle liege, die Soldaten zu Nichtbeachtung eines solchen berechtigt und verpflichtet sein würden. Hierbei faßte die Deputation Beruhigung und empfiehlt den Paragraphen zur Annahme. 8 115. entspricht dem § 88. des bisherigen Militärstrasgesetzbuchs nur aus Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 121. des Entwurfs, mit Weglassung des Fal les, wenn der Widersetzliche, wenn der Obere körperliche Gewalt gegen ihn anzuwenden veranlaßt war, sich dieser durch thätliche Abwehr zu entziehen suchte, ohne daß solches jedoch in offene Tätlichkeiten überging. (§ 127. des preußischen Militärstrafgesetzbuchs setzt darauf Festungssirafc bis zu zehn Jahren und Dienstentlassung, im Kriege Dienstentlassung und Fe stungsstrafe bis zu zwanzig Jahren.) Im Entwürfe ist der Fall hinzugefügt: „wenn vor versammelter Mannschaft, die jedoch nicht unter den Waf fen gestanden," Widersetzlichkeit stattgcfunden hat und ist die seitherige Strafe (Militärarbeits strafe von drei Monaten zweiten Grades bis zu zwei Jahren ersten Grades) auf Militärarbeitsstrafe von sechs Monaten im zweiten, bis zu drei Jahren im ersten Grade, im Kriege bis zu vier Jahren Zuchthaus erhöht worden. Die Deputation vermag dieser Erhöhung nicht entgegen zu treten. 8 116. - entspricht § 89. des bisherigen Gesetzbuchs. Die zeithcrige Strafe im Frieden (Militärarbeitsstrafe von einem Jahre zweiten Grades bis vier Jahren ersten Grades) ist geblieben, die zeitherige 12*