kivilrichter schon allein auf Grund Art. 105. vielleicht auf dreimonatliches Gefängniß erkannt haben würde, ohne daß mau dabei weder dem Einen noch dem Andern eine Parteilichkeit beizumessen irgend berechtigt wäre. Und wollte man übrigens einmal die Militärgerichte bezüglich derartiger Fälle für partheiisch ansehen — wozu jedoch ein Grund durchaus nicht vor handen — so wäre nicht abzusehen, wie man in der Beibehaltung des § 107. eine Garantie erblicken könne, da nach ihm doch eben diese Gerichte ausschließ lich kompetent seien, während nach dem Wegfalle des 8 107. diese Kompetenz bezüglich der zahlreichen Classe der Kriegsrcservisten ganz aufhörcn und in Betreff der der activen Armee angehörenden Militärpersonen den Beschränkun gen in 8 37. des Gesetzes 0. vom 28. Januar 1835 unterliegen würde. Hierbei hat sich die Deputation beruhigt. Viertes Capitcl. 8 133. ist ohne Abänderung 8 108. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. 8 134. desgleichen 8 109. des bisherigen, nur sind die Worte „als wofür jedenfalls thätliche Zurechtweisungen anzusehen sind, welche über drei leichte Hiebe ansteigen" ausgelassen worden, was die Motiven gerechtfertigt und wozu die Herren Kom missare noch bemerkt haben, daß, wie die Erfahrung gelehrt, diese sehr relativen Worte zu irrigen Auffassungen insbesondere Veranlassung dazu gegeben hätten, auf Fälle die Bestimmungen des zeithcrigeu 8 108. (geringfügige Thätlichkeiten gegen Niedere) anzuwendcn, welche unter den Gesichtspunkt des 8 1 09. zu stellen gewesen wären, so z. B. wenn ein Oberer dem Niederen zwei leichte Hiebe versetzt und daneben noch andere thätliche Zurechtweisungen, wie etwa zwei Stöße oder dem Aehnliches sich erlaubt habe. Um solche Mißdeutungen zu vermeiden, habe es angemessener geschienen, obige Worte ganz in Wegfall zu bringen und den in 8 133. erwähnten thätlichen Zurechtweisungen gering fügiger Art, in 8 134. bedeutendere Thätlichkeiten entgegenzusctzcn, der pflichtmäßigen Beurthcilung des Richters aber cs zu überlassen, ob im einzelnen Falle die gegen den Untergebenen von dem Vorgesetzten verübten Thätlichkeiten nach Maaßgabe der Umstände als geringfügige oder bedeutendere zu betrach ten seien.