94 Am Schluß dieses Kapitels beantworteten noch die Herren Commissarien die Frage: ob die Bctheiligung einzelner Militärpersonen bei einem gemeinen Aufstande in Gemeinschaft mit Civilpersonen, als ein Militärvcrbrcchen an zusehen sei? dahin, daß Ich dieß immer nach den concretcn Verhältnissen richten werde. — Die Weglassung des jetzigen § 107. „Vergehen gegen Civilbehörden be treffend," haben schon die Motiven S. 86 zu rechtfertigen gesucht, die Kö niglichen Kommissare hierzu aber auch noch Folgendes bemerkt: Es sei an sich nicht abzuschen, weshalb es zu einem Militär verbrechen werden solle, wenn ein Soldat sich gegen Civilbehörden oder deren Diener vergehe, werde es doch kein Militärverbrechen, wenn er eine Civilperson — selbst einschließlich der obrigkeitlichen Personen (vergl. Art. 105. des Crimi- nalgesetzbuchs) verläumdc, beschimpfe, verhöhne. Denn daß man etwa den 8 107. in Verbindung mit §8 85 — 88. 90 flg. in Anwendung bringen wolle, dieß sei eine Unmöglichkeit, schon deshalb, weil außerdem die Wider setzlichkeit gegen Civilbehörden noch bis um die Hälfte härter als diejenige gegen die eigenen Vorgesetzten zu ahnden wäre, was doch an sich nicht beab sichtigt werden könne und auch nicht, beabsichtigt worden sei, da durch die be zügliche ständische Schrift beantragt und im Landtagsabschicdc auch zugesagt worden sei, daß im Nachsatze des 8 107. gesagt werden solle: „so ist die in den gemeinen Gesetzen angedrohte Strafe rc.", sonach aber die jetzt dastehenden Worte „die sonst in den Gesetzen" - nur auf einem Redactionsversehen beruhen könnten. Demnach sei die Anwendbarkeit des 8 107. dann auch eine sehr — und zwar nach der Praxis nur auf die Fälle von Art. 105. 106. — beschränkte, in den Fällen aber, wo sie stattsinde, sei sie gewöhnlich den Civilbehörden am - unwillkommensten, weil dadurch ihre Kompetenz, sogar den Kriegsrescrvisten gegenüber, schlechterdings ausgeschlossen werde, was sie als eine Beeinträch tigung ihrer Autorität ansähen, die durch die möglicherweise etwas härtere Strafe um so weniger ausgeglichen werden könne, als nach dem Schlußsätze . des 8 107. auch nicht einmal auf eine höhere und mithin wirksamere Strafart ° übcrgegangen werden dürfe. Die Wiederaufnahme des 8 107. dürfte daher von den Civilbehörden schwerlich mit Zustimmung begrüßt werden, zumal es ja doch sehr leicht geschehen könne, daß der Militärrichter einschließlich der dort vorgeschrie- ' denen Erhöhung auf acht bis neun Wochen einfachen Arrest erkenne, wo der i