15 .N 65. Decret an die Stände, die auf Grund von 8 88 der PerfassunqSurkuude erlassene Verordnung vom 23. Juli 1867 wegen Steuervergntung bei der AuSfnbr von inländischem Bier betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am 1. November 1867. Seine Königliche Majestät lassen bezüglich der in der Aufschrift bezeichn ten, in dem diesjähigen Gesetz- und Lerordnnngsblatte S. 186 flg. abgedrnckten Verordnung den getreuen Ständen nachstehende Eröffnung zugehen. Obschon die gegenwärtige finanzielle Lage des Landes alle Maßregeln zu ver meiden gebietet, welche den Ertrag der bestehenden Steuern irgend schmälern können, so haben Seine Königliche Majestät Sich dennoch bewogen gefunden, k vom 1. August dieses Jahres an die Rückvergütung der bezahlten Braumalz- stener bei der Ausfuhr des im Jnlande gebrauten Bieres eintreten zu lassen. Es ließ sich nämlich nicht verkennen, daß das in Sachsen so bedeutende Brauerei- ^ gewerbe erheblich geschädigt und für die Dauer in seiner Entwickelung zurückgehal- t ten werden müsse, wenn die Preußischen Brauer, welche mit den inländischen > Gewerbsgenossen zeither unter gleichen Bedingungen concurrirten, in der Versorg- 1 ung der ausländischen Märkte durch Gewährung einer Biersteuerausfuhrboni- fication begünstigt und dadurch in den Stand gesetzt werden sollten, durch ent sprechende Herabsetzung der Bierpreise die ausländische Kundschaft der Sächsischen k Brauereien an sich zu ziehen. Als daher die Königlich Preußische Regierung unter dem 7. 18. Juli dieses 2 Jahres anher mittheilte, daß in Preußen die Rückvergütung der Braumalzsteuer n nach Maßgabe der unter O anliegenden Bekanntmachung vom 1. August dieses ^ Jahres an eingeführt werden werde, haben Seine Königliche Majestät, um ,6 den inländischen Brauereien den ausländischen Markt unverkümmert zu erhalten, - dieselbe Maßregel ungesäumt auch in Sachsen einführen lassen. Erste Abteilung, 3. Band. 4