25 8 4. Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erforderlichen (8 1) Ausgangsbescheinigung sind die Hauptzoll- und Hauptsteuer ämter befugt, welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum Zollvereine gehören, oder an den Binnengrenzen gegen Zollvereinsstaaten gelegen oder beim Eisenbahn- und Schiffsverkehre im Innern zur Ansgangsabfertignng ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Borabfertigung (8 6) vorzunehmen. Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheinig ung des Ansgangs oder zur Vorabfertigung ertheilt werden. 8 5. Soll Bier mit dem Ansprüche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat der Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches dem Stener- amte des Bezirks, in welchem seine Brauerei gelegen ist, mittelst einer nach dem beiliegenden Muster in doppelter Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen An meldung anzuzeigen, welche das Gewicht jedes Fasses, die Bezeichnung der auszu- sührenden Biersorte nach der ortsüblichen Benennung und die Angabe des Abfer- tignngs-, beziehungsweise Ausgangsamts, sowie des Empfängers enthalten muß. Findet das Steueramt kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Abfertigungs- und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, und hat dasselbe die weitere Abfertigung nicht selbst zu ertheilen, so giebt eS ein Epemplar mit dem Buchungsvermerke und der Bescheinigung, daß der Aussteller mit einem Zusage scheine zum Bezüge der Steuervergütung versehen sei, dem Anmelder zurück. 8 6. Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (81) oder mit einer Borabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (8 8) erfolgen. Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfertigung vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Ab fertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Bruttogewichts der einzelnen Gebinde. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die vorgeführten Fässer unverdorbenes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind. Wie viele Fässer zu diesem Zwecke zu öffnen sind, ist nach den Umständen zu bemessen. Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 5*