366 fähigkeitsgruud vor der Ausloosung der Geschwornen (8 39) geltend gemacht und bescheinigt, aber unbeachtet gelassen worden ist. Eine Nichtigkeit bewirkt es nicht, wenn einer der Fälle von § 32 bei einem Ergänzungsgeschwornen eintritt, welcher bei dem Wahrspruche nicht mitgewirkt hat. 8 34. Unmittelbar vor dem Beginne der Verhandlung sind die vorgeladenen Ge schwornen in Gegenwart des Staatsanwalts und des Angeklagten oder dessen Ver- theidigers in öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen. Ergiebt der Aufruf, daß nicht mindestens 24 Hauptgeschworne erschienen sind, so muß ihre Zahl, bei Vermeidung der Nichtigkeit, dadurch ergänzt werden, daß Hilfsgeschworne in der durch die Loosziehung (8 1 8) geordneten Reihenfolge beigezogen werden. 8 35. Der Präsident kann verfügen, daß, nachdem die Namen von zwölf Geschwor- nen gezogen sind, noch ein oder mehrere vorgeladene Geschworne durch Loosziehung zu Ergänzungsgeschwornen bestimmt werden, welche den Verhandlungen anzuwohnen und an der Stelle des einen oder des anderen Geschwornen, welcher die Sitzung auszuharren gehindert ist, einzutreten haben. Es erhöht sich in diesem Falle die in § 31 festgesetzte Zahl der Geschwor nen um die Zahl der Ergänzungsgeschwornen. 8 36. Wenn der Präsident die Beiziehung von Ergänzungsgeschwornen für geboten erachtet, die Zahl der erschienenen, beziehendlich nach 8 34 zur Erfüllung zuge zogenen Geschwornen aber nicht das Doppelte der zur Verhandlung nöthig be fundenen Geschwornenzahl (8 35 Absatz 2) beträgt, so ist die Erhöhung jener Zahl auf diesen Betrag durch weitere Beiziehung von Hilfsgeschwornen und, da nöthig, durch weitere Loosziehung aus der Liste der Hilfsgeschwornen (8 18), bei Vermeidung der Nichtigkeit, zu bewirken. 8 37. Sogleich nachdem der Aufruf der Geschwornen vor sich gegangen, auch die etwa nothwendig befundene Ergänzung ihrer Zahl erfolgt ist (88 34, 36), muß derjenige Geschworne (einschließlich der Ergänzungsgeschwornen), bei welchem etwa einer der in §§ 2, 32 bezeichnten Unfähigkeitsgründe vorhanden, dies aus drücklich dem Gerichtshöfe anzeigen.