376 Bei dem elfteren Elemente ist man weiter gegangen, als die übrigen Deutschen Gesetzgebungen, namentlich in den 8 I. l. aufgenommenen Kategorieen, indem man bereits hier dem Communalprincipe möglichste Berücksichtigung gewähren wollte. Die Sichtung (Reduktion) der in die Urliste aufgenommenen Personen hat den Zweck, die vorzugsweise tüchtigen Männer zu wählen und sonach nunmehr an die Stelle der allgemeinen äußerlichen Kennzeichen der Befähigung, welche für die Aufnahme in die Urliste maßgebend waren, die Prüfung der Befähigung bei dem Einzelnen treten zu lassen. Diese Auswahl der wirklich Geeignetsten ist der Schwerpunkt in der Frage über die Bildung der Jurylisten. Es kommt hier auf persönliche Kenntniß und individuelles Urtheil an. In der alten Welt entschied das Loos unter den durch das Gesetz zum Ge- schwornendienste berufenen, d. h. den besonders bevorzugten oder hochbesteuerten Bürgern; — man kann diese Einrichtung sich leicht erklären, wenn man berück sichtigt, daß in der antiken Welt das gerichtliche Urtheil als ein politischer Act des souveränen Volks sich darstellte und daher jeder Bürger (in jenen Elasten) als solcher berufen war, an diesem Acte Theil zu nehmen. Es siel damals die gesetzgebende und die richterliche Gewalt zusammen und der Spruch des Volks war ebenso Gesetz, wie Urtheil. Die heutigen Schwurgerichte beruhen auf einer ganz anderen Auffassung und die heutigen Staatsverfassungen passen zu der Anschauung der antiken Welt nicht. Gegenwärtig kann man nur ausnahmsweise und an letzter Stelle dem Loose und sonach dem Zufalle die Bestimmung der Geschworneu überlassen; eö kann dasselbe nur erst dann angewendet werden, wenn die geeignetsten Männer bereits durch eine die Individualität derselben prüfende Erwägung bezeichnet sind und nur die Zahl derselben noch einer Herabsetzung bedarf. In Belgien hat man nach dem Jahre 1830 eine Zeit lang die Wahl unter den Capacitäten sofort durch das Loos vorgenommen. Bald darauf wurden schwere Klagen über die Unbrauchbarkeit der Geschwor- nen laut und eine Aenderung wurde allgemein als nothwendig erkannt. Im Jahre 1834 wurde ein die Wahl durch das Loos aufhebender Entwurf vorgelegt und später zum Gesetze erhoben, mit ihm aber eine weitere Sichtung der in der Urliste eingetragenen Personen durch Prüfung der Befähigung der einzelnen Personen eingeführt. Auch in Braunschweig hat das Gesetz vom 4. Mai 1858 nachträglich die Reduktion durch das Loos angeordnet. Allein die Kategorieen Derjenigen, welche überhaupt als befähigt zum Geschwornendienste angesehen werden, sind so be-