378 Die Geschichte hat bewiesen, daß die aus Urwahlen hervorgehenden Ge- schwornen nicht dem Bedürfnisse einer gerechten Rechtspflege entsprochen haben, und es bedarf in dieser Richtung nur eines Hinweises auf die Geschwornen- gerichte während der ersten Französischen Revolution. Auch in den Staaten Nordamerikas, wo man die Befähigung zur Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte mit der Befähigung zum Geschwornendienste zumeist identificirt hat, kennt man die Urwahlen zu letzterem nicht, sondern hat die Re- duction meistens entweder den Gemeindebeamten oder dem Sheriff oder dem Ge richtshöfe übertragen. Die herrschende Meinung daselbst ist, daß der Sheriff und die Gemeindebeamten besonders befähigt zu der Reductiou seien, diese selbst aber nicht zu entbehren sei. Bei der Frage der Reduction ist hiernächst in das Auge zu fassen, daß, wenn sie die vorzugsweise Tüchtigsten auswählen soll, sie von Personen vorgenommen werden muß, welchen die nöthige Personalkenntniß beiwohnt. Die erste Reduction muß daher von Männern ausgehen, welche den Kreisen, aus welchen die Urlisten hervorgegangen sind, nahe stehen. Dieses Nahestehen ist sowohl ein räumliches, als ein geschäftliches. Je größer aber der Kreis der Personen ist, auf welchen sich die Prüfung erstrecken soll, desto schwieriger wird sie werden, weil mit der Ausdehnung des Kreises die Personalkenntniß sich mindert. Hiernächst ist ein anderer Gesichtspunkt von Bedeutung. Die meisten Deutschen Gesetzgebungen erfordern eine zweimalige Reduction durch Prüfung der in der Urliste eingetragenen Personen (vergl. die besonderen Motiven zu § 1 6). Diese zweimalige Sichtung ist in der Regel als eine Garantie für die Auswahl selbst angesehen worden. Auch lauten die Zeugnisse aus den Ländern, woselbst die doppelte Reduction eingeführt ist, günstig. In Bezug auf die Frage, wem diese Neductionen übertragen werden sollen, herrschen sehr verschiedene Ansichten. Es ist bekannt, daß die Englische und die Nordamerikanische Gesetzgebung die Wahl in der Hauptsache in die Hände des Sheriffs legen. Allein es ist bereits oft hervorgehoben worden, daß diese Einrichtung unübertragbar ist, ganz abgesehen davon, daß sie in nächster Verbindung mit dem, dem Englischen Rechte eigen- thümlichen Recusationsrechte steht und daß gegen sie (nicht blos, wenn schon vor zugsweise, in Amerika, sondern auch in England selbst) wiederholt Einwendungen erhoben worden sind, welche gerechten Zweifel an ihrer unbedingten Vortrefflichkeit Wohl zulassen. In Frankreich ist die Auswahl in der Hauptsache, auch nach dem