379 Gesetze vom 4. Juni 1853, in die Hände des Präfecten und beziehendlich einer aus dem Präfecten und den Friedensrichtern bestehenden Commission gelegt. Auch in Deutschland haben mehrere Gesetzgebungen die Auswahl in die Hände höherer Regierungsbeamten gelegt. Dies gilt insbesondere auch von der Gesetzgebung Preußens und der älteren Gesetzgebung Kurhessens und des Groß herzogthums Hessen. Dieses System ist lebhaft angegriffen worden. In einigen Gesetzgebungen hat man den Einwendungen gegen dasselbe dadurch begegnen wollen, daß man den Regierungsbeamten Wahlausschüsse an die Seite gestellt hat. Andere Gesetzgebungen haben die Reduction höheren Gerichtsbeamten über tragen, insbesondere den Vorständen der oberen Gerichtshöfe; auch hat man die , erste Reduction dem Präsidenten des Kreis- oder Provinzialgerichtshofs und die z zweite dem Präsidenten des Schwurgerichtshofs selbst übertragen. Wenn man aber einerseits der Wahl durch obere Berwaltungsbeamten den ) Einwand, daß sie in einer, mit der Wahl zum Geschwornendienste unverträglichen, i insbesondere von der Regierung abhängigen Stellung sich befänden, entgegenstellt, n machte man gegen die Wahl durch die höchsten richterlichen Beamten geltend, daß li ihnen die nähere Kenntniß der Personen und ihrer Befähigung in der Regel nicht >s so vollständig beiwohne, um ein völlig sicheres Urtheil über die Qualifikation der is eingetragenen Personen fällen zu können. Gegen beide Modalitäten machte man noch geltend, daß mit ihnen eine zu lg große Gewalt in die Hände eines Einzelnen gelegt und hierdurch ebensowohl sehr sä bedeutenden Jrrthümern und Mißgriffen, als auch der Partheilichkeit ein unver- m meidlicher Vorschub geleistet werde. Nicht minder ist behauptet worden, daß (wie auch dem Englischen Sheriff att vorgeworfen wird) der Oberbeamte sich bei der Auswahl zumeist auf die Wu chs schauungen der von ihm befragten untergeordneten Beamten oder ihm nahestehender rD Freunde stütze und hiermit Cliquen- und Coteriewesen eine ganz wesentliche nll Unterstützung finde Es hat nicht an der Anführung von Erfahrungen gefehlt. Andererseits hat man auch die Auswahl durch ein Collegium (Commission) läsl lebhaft getadelt. Man hat ans die Nachtheile einer Besprechung über Charakter, liT Bildung und sonstige Eigenschaften bestimmter Persönlichkeiten in einem Collegium naü von sich nahestehenden Männern hingewiesen; man hat die Furcht ausgesprochen, Zoä daß Mancher sich scheuen werde, offen seine Meinung zu erklären, weil er sich Erste 57 8 Abteilung, 3. Baud.