380 sage, daß tadelnde Aeußerungen über Einzelne von Freunden derselben, welche in der Commission sich befinden, den Betheiligten wiedererzählt werden würden. Die Zusammensetzung der Commission ist ebenfalls Gegenstand lebhafter Discussionen gewesen. Die Auswahl nach dem Principe des Zelf^oveinement ist wiederholt verlangt worden. Man hat nun in dem vorliegenden Entwürfe ebenfalls eine zweifache Re- duction angenommen und hierbei in Bezug aus die erste Reduction folgende Grundsätze als maßgebend betrachtet: u) die erste Reduction muß von Männern ausgehen, welche mit den Ver hältnissen, dem Charakter jedes Eingetragenen möglichst bekannt sind; b) diese Männer müssen in dem öffentlichen Leben Stellungen einnehmen, durch welche sie als im Besitze des öffentlichen Vertrauens befindlich gekenn zeichnet sind; e) sie sollen theils den Grundgedanken, daß alle richterliche Gewalt von dem Staatsoberhanpte ausgeht und in ihm die Justizhoheit ihren Träger findet, theils aber das Communalprincip und mit ihm das Vertrauen der Gemeinden zu der Auswahl selbst gewährleisten; (1) sie bilden eine Commission. Ihre öffentliche Stellung bürgt dafür, daß sie in der collegialen Berathung nur das öffentliche Interesse wahrnehmen und durch Privatrücksichten sich nicht bestimmen lassen werden, ihre Ueberzeugung aus Furcht vor unbefugten Mittheilungen aus dem Schooße der Commission zu unter drücken. Der oberste Justizbeamte des Bezirks, in Verbindung mit den ersten Com- munalbeamten in den einzelnen Sprengel» des Bezirks, soll nach dem Entwürfe die Commission (den Wahlausschuß) bilden. Die genannten Beamten aus den einzelnen Sprengeln werden völlig in der Lage sein, in eingehender Weise die Qualitäten der Eingetragenen zu prüfen und die vorzugsweise Tüchtigen zu bezeichnen, wogegen in dem obersten Justizbeamten für die Unabhängigkeit wie Selbstständigkeit der Wahl eine neue Gewähr ge leistet und alle diejenigen Vorzüge, welche inan bei der Benennung des Justiz beamten als Hanptfactors bei der Auswahl anstrebt und zu bezeichnen pflegt, ge sichert werden. Man will hier nur noch anführen, daß in der Gesetzgebung mehrerer anderer Länder die erste Reduction einem Ausschüsse übertragen ist, bei welchem der erste Beamte des Districts, zumeist Justizbeamte, den Vorsitz führt, z. B. Bayern, Hannover, Württemberg, Kurhessen (neuere Gesetzgebung), Sachsen Coburg-Gotha (vom Jahre 1857), Baden, Nassau, Thüringen, wogegen sie in Preußen, Kur- i ! ! c - 3 r 2 N