383 l j t I s II u x schehen, zu entsprechen. Im Wege der Ausführungsverordnung werden diese An stalten naher zu bezeichnen und ebenso im Wege der einzelnen Verordnung Zweifel über die Frage, ob eine oder die andere Anstalt hierher gehöre, zu lösen sein. Der unter 3 bestimmte Census ist nicht so hoch gegriffen. Man hat in Preußen (resp. 20 Thlr., 2-1 Thlr. und 16 Thlr.), Bayern, Baden (20 Fl.) und anderen Ländern höhere Sätze angenommen. Zu 1. Dienstboten (im Sinne der Gesindeordnung) sind bei ihrem Ab hängigkeitsverhältnisse nicht fähig zum Geschwornendienste. Zu 2. Es werden hier Unmündige, Verschwender und Geisteskranke in Frage kommen. Zu 3. Diese Bestimmung entspricht in ihren beiden ersten Theilen dem Ent würfe des Gesetzes wegen Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte, in ihrem letzten Theile erstreckt sie sich auf diejenigen Personen, welche vor diesem Gesetze die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. Zu 5. Dieser Fall wird, da hier von einem dreijährigen Zeiträume die Rede ist, durch die Bestimmung in § 1 unter 3 nicht vollständig gedeckt und war daher besonders zu erwähnen. Der Schwerpunkt der Bestimmung liegt auf den Worten: „öffentlichen Lassen" und: „Almosen." Es sind daher Die jenigen vom Geschwornenamte nicht ausgeschlossen, welche im Falle „eines vor übergehenden Unglücks" (Württembergisches Gesetz, Art. 60), z. B. bei einer Krankheit, einem Brandunglücke, durch Privatvereine oder aus öffentlichen Samm lungen Unterstützung erhalten haben. Zu 6. Diese Bestimmung entspricht bereits vorhandenen älteren Vorschriften unserer Gesetzgebung (z. B. Verfassungsurkunde 8 74 0.). Die Ausdehnung derselben auf Diejenigen, gegen welche die Hilssvollstreckung vergeblich versucht worden ist, rechtfertigt sich von selbst. Es sind diese Schuldner gerade oft Die jenigen, auf welche das Motiv der vorliegenden Bestimmungen Anwendung leidet; es ist aber gegen sie der Concurtz nicht eröffnet worden, weil sie Nichts im Ver mögen haben. Der ausdrückliche Ausschluß dieser Personen neben der Bestimm ung in § 1 unter 3 schien nicht unzweckmäßig zu sein. Zu 7. Es sind hier Blinde rc. gemeint, denen der Sinn zur Wahrnehmung Dessen, was vor ihnen vorgeht, völlig abgeht — keineswegs etwa nur Schwach sichtige oder Schwerhörige. Bei Personen dieser letzteren Kategorieen kann man ein bestimmtes Maß der Sehkraft oder Hörkraft nicht festsetzen, vielmehr ist cs