407 schließung über auszuführende Baulichkeiten, sofern solche ein gewisses Kosten quantum nicht übersteigen, überlassen worden. In Bezug auf das Rechnungswerk mehrerer fiscalischer Verwaltungszweige sind Abänderungen und Bestimmungen getroffen worden, welche zu wesentlicher Vereinfachung der Geschäfte gedient haben. Rücksichtlich der untergeordneten Behörden ist insbesondere darauf hmgewirkt worden, daß dieselben in allen schriftlichen Ausfertigungen sich einer möglichst kurzen, klaren und bestimmten Fassung befleißigen, und alles Unwesentliche, namentlich auch die früher übliche Rekapitulation des Inhalts von Beilagen ver- i meiden, welche der betreffenden Ausfertigung beizufügen sind. Auch ist ihnen die thunlichste Einschränkung der früher oft in's Ungebührliche > ausgedehnten Entnahme von Abschriften zu den Acten zur Pflicht gemacht worden. Nach den gemachten Wahrnehmungen ist das Bestreben auf Abstellung aller : unnöthigen Weitläufigkeiten und hemmenden Geschästsformen nicht ohne Erfolg o geblieben. 8. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung sind inzwischen im Sinne der vorliegenden ß ständischen Anträge ebenfalls in verschiedenen Richtungen theils bereits Fortschritte g geschehen, theils einleitende Vorbereitungen getroffen. Hierher gehören: 1. Das durch einen besonderen ständischen Antrag veranlaßte Gesetz, die Wah len in den Landgemeinden betreffend, vom 12. Juli 1864 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 247). (Die Gerichtsämter sind neuerdings veranlaßt worden, dafür besorgt zu sein, daß die Landgemeinden von der ihnen durch dieses Gesetz ertheilten Ermächtigung noch in größerer Aus dehnung, als seither geschehen, Gebrauch machen.) 2. Das Gesetz, das Besngniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglau bigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 131). 3. Der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 1. November 1867 an die Stände versammlung gelangte Gesetzentwurf wegen Abänderung einiger Bestimm ungen der Armenordnung vom 22. October 1840 enthält Bestimm ungen, die ebensowohl im Interesse einer Vereinfachung des Geschäfts gangs, als im Interesse größerer Selbstständigkeit der Gemeinden und Armenversorgungsbezirke gegeben sind.