256 Seine Anordnungen hat eS an die Werksbesitzer, und nur, wo Gefahr im Verzüge ist, an die Werksbeamten, Officianten oder Arbeiter zu richten. An der Competenz der Ortspolizeibehörden (vergl. Gesetz v. vom'30. Januar 1835, 8 36) wird hierdurch nichts geändert. 8 66. Unglücksfälle. Bei der Verunglückung von Personen auf einem Bergwerke hat der Besitzer des letzteren, beziehentlich nach den Anordnungen der Behörde, die zur Rettung der Verunglückten oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Soweit nöthig hat die Behörde das Erforderliche selbst zu veranstalten. Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hülfeleistung verpflichtet. 8 67. Fortsetzung. Sämmtliche Kosten für die Ausführung der in § 6 6 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehältlich des Regreßanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. § 68. Zwangsmaßregeln. Als Zwangsmittel zu Durchführung der in diesem Capitel enthaltenen Gebote und Verbote und seiner darauf bezüglichen Anordnungen kann das Bergamt, wenn die § 177 erwähnten Strafen wirkungslos bleiben, 1. bei Verstößen gegen die Vorschriften in §8 55, 56, 57, 60, 61 und 6 3 bis zu erfolgter Abhülfe die gänzliche oder theilweise Einstellung des Betriebs verfügen; 2. bei dem Erzbergbaue kann es, wenn durch Anwendung von Geldstrafen oder durch Einstellung des Betriebs während der Dauer eines halben Jahres der Zweck nicht erreicht wird oder bei Zuwiderhandlungen gegen 88 58 und 59 auf Ent ziehung des Bergbaurechts, unter Ausschließung des bisherigen Eigenthümers vom Mitbieten bei eintretender Versteigerung (8 169), erkennen. 3. Wenn Gefahr im Verzüge ist, kann das Bergamt ohne Weiteres die nöthigen Veranstaltungen auf Kosten der Bergwerksbesitzer treffen, oder, ebenso wie die Ortspolizeibehörde, die Betriebseinstellung verfügen.