264 Was in den bestätigten Statuten hinsichtlich der zwischen den Unterstützungs- cassen und den betreffenden Werlsbesitzern bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten festgesetzt ist, hat auch für jeden nachfolgenden Werksbesitzer Geltung. 4. Die bestehenden Revierknappschaftscassen und diejenigen Unterstützungs cassen, deren Statuten bestätigt sind, haben die Rechte juristischer Personen. 5. Von der Verpflichtung zur Einrichtung von Unterstützungscassen kann die Ortsverwaltungsbehörde in Fällen, welche eine erfolgreiche Wirksamkeit dieser Lassen nicht annehmen lassen, dispensiren. 6. Die Verwaltung und Vertretung der Unterstützungscassen steht einem von den Bergwerksbesitzern und Mitgliedern gemeinschaftlich zu bestellenden Organe zu. 7. Die Verwaltung steht unter der Aufsicht der Ortsverwaltungsbehörde. Diese kann jederzeit von den auf diese Verwaltung bezüglichen Schriften und Rechnungen Einsicht nehmen, die Casse revidiren und statistische Nachrichten ver langen. Bei Revier- oder BezirksunterstützungScassen ist ein Commissar der Be hörde befugt, jeder Sitzung der Verwaltungsorgane beizuwohnen und statuten widrige Beschlüsse zu suspendiren und zur Entscheidung der Behörde zu bringen. Bei eintretender Gefährdung der Cassen kann die Behörde die zu Wieder herstellung des Gleichgewichts in den Einnahmen und Ausgaben erforderlichen Aenderungen an dem Statute verlangen oder sonst entsprechende Anordnungen treffen. 8. Die aus den Revierknappschaftscassen und bestätigten Unterstützungscassen an die Mitglieder zu gewährenden Unterstützungen dürfen nicht mit Beschlag belegt werden. 9. Die Bergwerksbesitzer haben die zu dergleichen Cassen von den Mitglie dern zu leistenden Beiträge vom Lohne der Letzteren bei Vermeidung eigenen Er satzes inne zu behalten und an die Cassen abzuliefern. § 85. Krankenlöhne, Kurkosten. Wenn ein Bergarbeiter bei der Bergarbeit in Folge grober Verschuldung des Bergwerksbesitzers oder seiner Beamten oder Officianten erkrankt oder beschädigt wird, so muß der Bergwerksbesitzer sowohl die Kurkosten bezahlen, als auch dem Arbeiter das Lohn so lange und insoweit fortgewähren, als dasselbe nicht von dem Arbeiter durch eine seinen Kräften entsprechende Beschäftigung verdient werden kann, unbeschadet der dem Arbeiter und den Hinterlassenen desselben außerdem etwa zusteheuden rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung. Auch hat er, wenn