267 n) Bergstaatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs; b) Personen, bei denen die in der allgenieinen Städteordnung § 7 3 ä. bis d. und § 74, verbd. Gesetz vom 9. December 1837 8 1, und in der Landgemeindeordnung 8 29, 2 bis 7 angegebenen Verhältnisse stattfindeu. 8 94. Wahl. Der Revierausschuß hat die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner zu veranstalten und zu leiten. Zur Wahlhandlung selbst werden die stimmberechtigten Werke durch drei malige öffentliche Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und dem Amtsblatte oder durch Patent, bei Verlust ihres Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall, eingeladen. Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten nach Maßgabe der nachstehenden Scala erforderlich; ist eine solche jedoch bei zweimaliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. Das Ergebniß der Wahl ist vom Revierausschusse dem Bergamte anzuzeigen. Bei der Abstimmung hat jedes zur Zeit derselben im Betriebe befindliche Berggebäude, welches im vorhergegangenen Kalenderjahre durchschnittlich belegt war (8 58, Abs. 3) mit 1 bis mit 8 Mann, 1 Stimme, - 9 - - 35 - - 2 Stimmen, - 36 - - 80 -- 3 - - 81 - - 143 - 4 - - 144 - - 224 - 5 - - 225 - - 323 - 6 - - 324 - - 440 - 7 - - 441 . - 575 8 - 576 - - 728 - 9 - 729 . - 899 - 10 . 900 - - 1088 - 11 - 1089 . -- 1295 - 12 - 1296 - - 1520 - 13 - 1521 - - 1763 - 14 . 1764 - - 2024 - 15 . Erste Lbtheilmig, 4. Band. 2025 2303 16