268 mit 2304 bis mit 2600 Mann, 17 Stimmen, - 2601 - 2915 - 18 - . 2916 s 3248 - 19 - - 3249 . . 3599 - 20 - - 3600 - - 3968 - 21 - - 3969 . - 4355 - 22 - - 4356 - . 4760 - 23 - - 4761 - - 5183 -- 24 - - 5184 - - 5624 . 25 - . 5625 - - 6083 - 26 - u. s. w. Bei mehreren, einer und derselben Person gehörigen Berggebäuden ist die Gesammtbelegung für die Stimmberechtigung zu Grunde zu legen. Ein Bcrggebäude, welches zwar zur Zeit der Abstimmung belegt ist, im vorhergegangenen Jahre aber nicht belegt war, hat nur Eine Stimme. Berggebäude, welche mit den zu den Reviercassen zu entrichtenden Abgaben auf 2 Jahre oder länger ohne Gestundung in Rückstand sich befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen. Die jedem Bergwerksbesitzer zukommende Stimmenzahl ist jedesmal nach Jahresschluß durch den Revierausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, durch das Bergamt auf Grund der von den Bergwerksbesitzern über ihre Belegung zu machenden Angaben festzustellen. 8 95. Amtsdauer. Aller 2 Jahre treten ein Ausschußmitglied und ein Ersatzmann nach der das erste Mal durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge aus. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. 8 96. Austritt. Jedes Mitglied des Ausschusses und jeder Ersatzmann kann während der Amtsdauer ausscheiden, wenn diese Absicht 3 Monate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses oder — wenn dieser selbst ausscheiden will — dem Stellvertreter desselben schriftlich angezeigt worden ist. Der Ausschuß kann von dieser Frist diSpensiren.