269 8 97. Ergänzung. Aller 2 Jahre sind die nöthigen Ergänzungswahlen vorzunehmen. Bei diesen sind auch an die Stelle der während der Amtsdauer ausgeschie denen Mitglieder und Ersatzmänner (8 96) für den Rest dieser Amtsdauer neue zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl rücken an die Stelle der ausgeschiedenen Mitglieder die Ersatzmänner nach 8 92 als Mitglieder ein, während bis dahin die nöthige Zahl der Ersatzmänner vom Revierausschusse frei ergänzt wird. 8 98. Prüfung der Wahl. Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Revierausschuß gesetzmäßig constituirt ist und, wenn eine Ergänzungswahl den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, die Vornahme einer neuen Wahl anzuordnen. 8 99. Remuneration. Ob und welche Remuneration die Mitglieder des Revierausschusses erhalten sollen, haben die Bergwerksbesitzer nach relativer Stimmenmehrheit (vergl. § 94) zu bestimmen. Baare Auslagen, zu welchen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung oder einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, müssen denselben jeden falls vergütet werden. 8 100. Vorsitzender und Stellvertreter. Der Revierausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stell vertreter desselben. Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den übrigen Revierausschußmitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, welche in Rechts- oder BerwaltungSangelegenheiten im Namen des Revierausschusses von letzterem auszufertigen sind, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen, sowie überhaupt im Namen deS Revierausschusses bindende Erklärungen abzugeben. Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren abgchalten ist.