276 8 101. Bekanntmachung der Wahlen. Die Ernennung der Mitglieder des NevierauSschusses und der Ersatzmänner, sowie die Wahl des Borsitzenden und Stellvertreters ist von dem RevierauSschusse unter Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem Localblatte, welches da, wo er seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt zu machen (vergl. jedoch § 105). Die Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation. 8 102. Beschlüsse. Beschlüsse des Revierausschusses können nur durch Abstimmung aller Mit glieder oder der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden. Dabei entscheidet die Mehrzahl der Stimmen. Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann von dem Revier- ausschusse, wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gültiger Beschluß ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen der Auf sichtsbehörde Gefahr im Verzüge ist. 8 103. Ausschließung einzelner Mitglieder von den Verhandlungen. Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das eigene Interesse eines Mitgliedes oder eines Berggebäudes betrifft, bei welchem dasselbe betheiligt ist, so darf dieses Mitglied weder an der Verhandlung, noch an der Beschlußfassung Theil nehmen und tritt in diesem Falle der nächste Ersatzmann ein, bei welchem nicht eine gleiche Betheiligung stattfindet. 8 104. Ausnahmen. Auf Antrag der Bergwerksbesitzer kann das Ministerium gestatten, daß von den in §8 91, 92, 95, 96, 97, 99 und 100 gegebenen Vorschriften abgegangen, sowie daß wegen einzelner nach gegenwärtigem Gesetze den Revier ausschüssen zugewiesenen Geschäfte andere Bestimmung getroffen werde, wenn ein solcher Antrag auf einem Beschlüsse beruht, bei welchem wenigstens zwei Dritttheile der Stimmberechtigten (nach 8 94) abgestimmt haben.