260 auch eines etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen und ungeeigneter Vor schriften über die Verwendung der Geldstrafen anzuordnen. 8 79. Auslohnung. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, den Bergarbeitern das Lohn nach dem geordneten Betrage, zu der festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte aus zuzahlen. Die Lohnzahlung hat lediglich in baarem Gelde, und zwar in gesetzlich zulässigen Sorten, mit Ausschluß des Goldes, oder in Werthszeichen, welche bei Sächsischen Staatscafsen an Zahlungsstatt angenommen werden, zu erfolgen und darf hiervon bei Strafe bis zu 300 Thalern oder 8 Wochen Gefängniß auch mit Zustimmung der Bergarbeiter selbst nicht abgewichen werden. Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können jederzeit die Bezahlung nachverlangen. Im Nebligen hat § 70 deS Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 auch für Bergarbeiter zu gelten. § 80. Aufhebung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag kann, wenn etwas Anderes nicht bedungen ist, von beiden Theilen nur nach vorhergcgangener vierwöchiger Kündigung aufgehoben werden. Vor Ablauf der Contractzeit und ohne vorhergegangene Kündigung kann der Vertrag sofort aufgehoben werden, a) Seiten der Bergwerksbesitzer: 1. wenn sich der Arbeiter wiederholt Ungehorsam gegen die bestehenden Vor schriften oder gegen die Anordnungen der Bergwerksbesitzer, deren Beam ten oder Officianten, sowie der fahrenden Staatsbeamten zu Schulden kommen läßt oder sich an denselben bei Ausübung ihrer Functionen mit Tätlichkeiten, Schimpf- oder Schmähreden vergeht; 2. wenn er andere Arbeiter zum Ungehorsam gegen die vorgenannten Per sonen aufreizt; 3. wenn er aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Handlungen oder Unterlassungen das Leben oder die Gesundheit anderer Arbeiter in Ge fahr bringt oder solche Handlungen oder Unterlassungen Anderer ver heimlicht; 4. wenn er wiederholt unordentlich im Anfahren ist, die Arbeit vor Beendigung der Schichtzeit verläßt oder sonst vernachlässigt und wegen solcher Ver gehen auf demselben Werke schon bestraft worden ist;