Z04 II. Von Genossenschaften insbesondere. Allgemeine Grundsätze. 8 10. Personenvereine, welche die Rechte einer juristischen Person erlangen wollen (Genossenschaften), müssen ein schriftliches Statut errichten. 8 11. Das Statut muß aussprechen, daß die Genossenschaft juristische Persönlichkeit haben soll, auch insbesondere angeben: 1. den Namen (oder die Firma), unter welchem die Genossenschaft die Rechte der juristischen Person ausüben will, 2. einen im Inlande gelegenen Sitz derselben, 3. den Zweck der Genossenschaft, 4. die Bedingungen für die Aufnahme und für das freiwillige Ausscheiden oder die Ausschließung der Mitglieder, 5. die Dauer der Vereinigung, dafern eine solche im Voraus festgesetzt ist, 6. Bestimmung darüber, ob und welche Geldleistungen die Mitglieder für den Zweck der Genossenschaft übernehmen, insbesondere, ob die Verpflichtung zu dergleichen Leistungen (Haftpflicht) im Voraus ihrem Umfange nach bestimmt (beschränkt), oder nach dem Bedarfe bemessen (unbeschränkt) sein soll, 7. Bestimmung darüber, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen soll, und wie er zu bestellen sei, 8. die der Beschlußfassung aller Mitglieder vorbehaltenen Gegenstände und die Art der Beschlußfassung selbst, insoweit solche von der Vorschrift in §55 des bürgerlichen Gesetzbuchs abweichen soll, 9. die Art der Zusammenberufung der Mitglieder, soweit eine solche statt findet, und das denselben in dergleichen Versammlungen oder sonst zu kommende Stimmrecht, 1l>. die Art, in welcher die in dem Statute vorgeschriebenen Bekanntmachungen zu erfolgen haben, und in Fällen, wo die Bekanntmachung durch öffent liche Blätter geschehen soll, die Angabe der letzteren, 11. bei Erwerbsgesellschaften die Vorschriften über Aufstellung und Prüfung der jährlichen Bilanz, Berechnung und Verkeilung des Gewinns, in gleichen über die Verwendung, beziehentlich Vertheilung des Vermögens ini Falle der Auflösung, soweit hierüber nicht das Gesetz bereits Bestimm ungen enthält (88 25, Abs. 1, 34, 45 und 46).