305 Die Mitglieder der Genossenschaft sind als solche nur der letzteren, nicht Dritten gegenüber verpflichtet. Soll aber von derselben außer ihrer Haftpflicht gegen die Genossenschaft (Nr. 6 oben) auch noch eine Verbindlichkeit zu directer Haftung gegen die Gläubiger der Genossenschaft übernommen werden, so muß das Statut auch die nöthigen Bestimmungen über Umfang und Dauer dieser Haft pflicht, sowie über die Voraussetzungen ihres Eintritts enthalten. 8 12. Der Name der Genossenschaft (§ 11 Nr. 1) darf nicht Namen einzelner Personen enthalten, auch nicht zu Verwechselungen mit anderen Genossenschaften oder Anstalten oder mit bestehenden Handelsfirmen Veranlassung geben. 8 13. Der gemeinsame Zweck kann, soweit das Statut nicht etwas Anderes be stimmt, nur durch Uebereinstimmung aller Mitglieder geändert werden. 8 14. Durch das Statut kann auch eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Form für die Legitimation der Genossenschaftsvertreter vorgeschrieben werden, ohne daß es dazu der 8 7 gedachten Genehmigung bedarf. 8 15. Für Verbindlichkeiten, welche vor Zusammentritt der Genossenschaft oder vor Erlangung der juristischen Persönlichkeit für dieselbe in deren Namen von ein zelnen Personen eingegangen worden sind, haben diese Personen, wenn nicht unter den Betheiligten etwas Anderes bestimmt worden, so lange als Selbstschuldner und Gesammtschuldner zu haften, bis die Genossenschaft, als juristische Person, die Haftung übernommen hat. 8 16. Das Statut ist in gehörig vollzogenem Originale bei dem Gerichte (8 4) einzureichen und dort mindestens eine beglaubigte Abschrift zu Jedermanns Einsicht niederzulegen. Das Gleiche gilt von allen Abänderungen des Statuts. Ebenso hat jede Genossenschaft die Personen ihrer Vorstandsmitglieder und die bei denselben vorkommenden Veränderungen unter Beifügung der erforderlichen Legitimationen bei dem Gerichte anzuzeigen. Genossenschaften, deren Zweck in gewerbmäßiger Betreibung von Handels geschäften besteht, haben die Niederlegung ihres Statuts und die vorerwähnte Anzeige bei dem Handelsgerichte zu bewerkstelligen.