335 167. Ständische Schrift auf das Allerhöchste Decret vom 15. November 1866, den Rechen schaftsbericht auf die Finanzperiode 1861, 1862 und 1863 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (§W.KöniglicheMajestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom ! 5. November 1866 den Rechenschaftsbericht auf die Finanzperiode für die Jahre 1861, 1862 und 1863 der Ständeversammlung zur verfassungsmäßigen Berathung vorlegen lassen. Beide Kammern haben sich der sorgfältigen Prüfung und verfassungsmäßigen Berathung des Königlichen Decrets unterzogen und die Ueberzeugung gewonnen, daß von den nachgewiesenen Einnahmen die vorschriftmäßige Berwendung zu den Staatsausgaben bewirkt worden ist. Wenn nun auch bei einigen Positionen einzelne Überschreitungen über die Bewilligungssummen stattfanden, so haben sich doch die Kammern überzeugt, daß dieselben nur im Interesse des Landes und da geschehen sind, wo sie durch un abweisbare Nothwendigkeit geboten waren. Ew. Königlichen Majestät unterbreiten wir daher ehrfurchtsvollst hiermit die Erklärung: daß uns die von Ew. Königlichen Majestät Regierung mittelst Aller höchsten Decrets vom 15. November 1866 abgelegte Rechenschaft über die Staatseinkünfte und Staatsausgaben auf die Finanzperiode 1861 bis 1863 genügt und durch die derselben beigegebenen allgemeinen Be merkungen, speciellen und sonstigen Nachweisen hinreichend belegt ist und wir dabei Beruhigung gefaßt haben. In tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue verharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.