168 8 14. Ausnahmsweise Leitung der Wahl durch die Kircheninspection. In größeren Kirchengemeinden oder wo sonst die Verhältnisse schwieriger sind, kann auch die Kircheninspection die Leitung der Wahlhandlung übernehmen. Sie tritt dann mit dem Wahlausschüsse zusammen und hat in Gemeinschaft mit demselben dessen Obliegenheiten und Befugnisse. 8 15. Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten. Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Vormittagsgottes dienste der versammelten Gemeinde bekannt zu machen. Hierbei überträgt der Pfarrer den Gewählten im Namen der Kirchengemeinde ihr Amt und nimmt dieselben mittelst Handschlags in Pflicht. 8 16. Gründe zulässiger Ablehnung. Die Uebernahme des Kirchenvorsteheramtes kann abgelehnt werden: 1) von denjenigen, welche unmittelbar vorher, oder vor nicht länger als drei Jahren Kirchenvorsteher gewesen sind; 2) bei einem Lebensalter von 60 Jahren; 3) wegen anderer erheblicher Entschuldignngsgründe, worüber der Kirchen vorstand, vorbehältlich der Berufung an die Kircheninspection, entscheidet. Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu übernehmen, oder wegen Vernachlässigung der Amtspflicht aus deni Kirchenvorstande entlassen wird, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Stimmrecht. 8 17. Dauer des Amtes. Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. Das Amt wird auf sechs Jahre übernommen, jedoch so, daß allemal nach drei Jahren die Hälfte der Kirchenvorsteher ausscheidet. Diese Hälfte wird nach den ersten drei Jahren, insofern nicht eine gütliche Vereinigung darüber unter den Mitgliedern stattfindet, durch das Loos bestimmt. Später treten allemal Diejenigen ab, welche sechs Jahre zuvor gewählt worden sind. Die Abtretenden sind jedoch wieder wählbar. Bacanzen, welche im Laufe der drei Jahre cintreten, werden bis zur nächsten ordentlichen Wahl von dem Kirchenvorstande selbst durch Znwahl wieder ersetzt.