««zeiger. , - > AmISilM des MMI, BeziilsgerichlS Md des R«1hs da SM Lchzig. M 214. Freitag deu 1. September. 1865. Bekawtmachpng, die Zulassung von Dachbedeckungsrtzaterialien <a»ö de« FabriVe» von König und Lohfe in Niederau und 8. Paurwttz und Co. irr Stetqn alöSnrrogat hnrter Dachung betreffend; vom 25. August 1865. Nachdem die Dachpappenfabrik von Stalliry und Co. in Niederau auf die Firma König und Lohse übergegangen ist, so hat das Ministerium des Innern auf deSfallfigeS Ansichen und nach vorgängiger Erörterung beschlossen, die unter dem 27. Februar 1861 bekannt gemachte Anerkennung der Dachpappen aus der erstgedachten Fabrik als Surrogat harter Dachung auf die Dachpappen aus der Fabrik von König und Lohse hiermit zu übertragen. Demnächst hat das Ministerium des Intern auf Grund der ««gestellten Untersuchung und vorgenommenen Breunversuche beschlossen, auch ») das pateutirte Lohse'sche DachbedrckungS - Fabrikat aus derselben Fabrik, sowie d) die Asphalt-Dachpappe und die Holzcementbedachung aus der Fabrik von L. Haurwitz und Co. in Stettin nach Maaßgabe der Verordnung, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dachfilz betreffend, vom 29. September 1859 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahre-, 15. Stück S. 321) und unter den aus dieser Verordnung sich ergebenden Beschränkungen bis auf Weiteres und mit Vorbehalt des jederzeitizen Widerrufs als Surrogat der harten Dachung anzuerkennen. Mit Bezugnahme auf ß. 3 der angezogenen Verordnung wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gegenwärtige Bekanntmachung ist m allen, §. 21 de- Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 gedachten Zeitschriften in Gemäßheit §. 14, d. der Ausführungs-Verordnung zu gedachtem Gesetze zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 25. August 1865. M tnisteriurn des Innern. * Für den Minister: Kohlschütter. Schmiedel. Bekanntmachung. Den bisherigen Rayon für Fuhren der Fiacrrs und concessionirten Einspänner haben wir auf die nachstehend unter I. aufgeführten Ortschaften unter Feststellung der beigefügten Fahrpreise ausgedehnt, auch den coucesfionirten Einspännern die unter H. verzeichnten neuen Stationsplätze angewiesen. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft. Leipzig, den 26. August 1865. I für 1 Person 2 Pers. ^ 3 Pers. j 4 Pers. Wahren 12 « 15 Ak 18 N 2V V- «s»«tg Dölitz 10 - 12 - 14 - 16 - 12 - 15 - 18 - 20 - Meusdorf l 12 - 15 - 18 - 20 - Altfellerhanfe« 7'/,- 1V - 12 - 14 - Abtnaundorf > 10 - 12 - 14 - 16 - Pandels Bad ! 4 - 6 » 8 - 10 - Jüdisch«, Friedhof . . . Connewitz, durch deu Johanna- 4 - 6 - 8 - 10 - park, Nonne und Linie. . . Connewitz über Lindenauer 15 - 20 - 25 - 30 - Chaussee, Nonne und Linie . Connewitz auf dem Schleußiger 15 - 20 - 25 - 30 - ) Weg und durch die Linie . . 14 - 16 - 18 - 20 - Schleuffig 5 - 7'/,. 10 - 12'/,. «trtozschochrr: üb« Schleuß!, 10 - 12 - 14 » 16 - über Lindenau 12 - 15 - 18 - 20 - Roferrthal-Fahrweg. . . > Stundenprris. i > Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. H. n Gmilienstraffe an dem Puncte, wo dieselbe rechts nach der Zeitzer Straße und links nach der Albertstraße abzweigt; Sophieustraffe an deren Kreuzung mit der Zeitzer Straße; Riirnberaer Straffe an deren Kreuzung mit der Stern- wartenstraße; Marlenplatz; Dörrienstraffe an deren AuSmündung in die Querstraße; freier Platz an der Kreuzung der West-und Promenadenstraße; Ritterplatz, jedoch nm außer den Messen; freier Platz zwischen der Mühlgaffe, dem Obstmarkte und der Wasserkunst, am Iähnich'schen Hause; AranVfnrter Straffe vor der Angermühle; Roffplatz vor dem Kurprinz. s Bekanntmachung, die Biener - Stiftung für Blinde betr. Den 4. nächsten Monats soll die, mit der Biener-Stistung verbundene BeschästigungSanstalt für erwachsene Blinde eröffnet werden. Wir wachen dies, unter Bezugnahme aus nachstehendes Regulativ, hiermit bekannt und bemerken zugleich, daß die Anmeldungen bei dem in der Anstalt (im Waisevhause) wohnhaften Herrn Director Freiherr« von St. Marie zu erfolgen haben. Leipzig, den 22. August 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E.> Stephani. Cerutti. Regulativ für die Geschästigungsanstf in der Hiener-Stiftung. §. 1. Die BeschästigungSanstalt hat deu Zweck: ^ ^ 1) sowohl die nach der Confirmation aus der Stiftung entlassenen als auch andere erwachsene, heilbare oder unheil bare, Blinde — männlichen und weiblichen Geschlecht- — in Strohkorbflechten und dergl. so wie in Strick« und sonst angemessen t« der Anstalt selbst zu unterrichten, (UltL .. 2) Arbeit mit in» PgnS zu gebe». v