XVII. Für die Stimmabgabe sind größere Gemeinden in mehrere Wahlbezirke (8 1 GWO.) zu zerlegen. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2500 Einwohner umfassen. Jedenfalls dürfen die Wahlbezirke imJnteresse einer glatten Durchführung des Wahlgeschäftes weder so groß sein, daß infolge zu großer Entfernungen die Wahl beteiligung beeinträchtigt wird, noch so klein, daß die Geheimhaltung der Wahl wegen der geringen Zahl der Wähler in Frage gestellt ist. Zuständig zur Abgrenzung der Wahlbezirke ist der Gemeinderat. Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Wieviele von den Einwohnern eines Wahlbezirkes wahlberechtigt sind, ist rechtlich belanglos. XVIII. Gemeindewahlleiter (§ 2 GWO.) ist der Gemeinderat, ganz gleich, ob es sich um einen körperschaftlichen oder nichtkörperschaftlichen Gemeinde rat handelt. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, so ist der Gemeindewahlleiter zugleich und der XIX. Wahlvorsteher (8 3 GWO.) XX. Gemeindewahlausschuß (8 3 GWO.) zugleich