6. Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört. (8 14, Abs. 5 GWO.) 7. Der Wahlvorstand hat durch Bereitstellung eines Nebenraumes oder Nebentisches dafür zu sorgen, daß das Einlegen des Stimmzettels in den Umschlag seitens des Wählers so vorgenommen werden kann, daß es von niemand beobachtet werden kann. (8 16, Abs. 1 GWO.) 8. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmen mehrheit über die Gültigkeit der Stimmzettel. (8 20, Abs. 1 GWO.) 9. Ein Mitglied des Wahlvorstandes hat die Zählliste bzw. Gegenliste zu führen und mitzuunter zeichnen. (§ 21, Abs. 3 GWO.) Beisitzer: (Vorbemerkung : Die Beisitzer werden vom Gemeindewahlleiter bzw. von den Wahlvorstehern aus den Wählern unter Berücksichtigung der vorhandenen Wählergruppen berufen. (8 3, Abs. 2 GWO.j Sie sind Mitglied des Wahlausschusses bzw. Wahlvorstandes. (8 3, Abs. 3 GWO.j) 1. Ein Beisitzer hat bei Ermittelung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses die Umschläge zu öffnen, die Stimmzettel herauszunehmen und sie dem Wahlvorsteher zu übergeben. (8 19 GWO.) 2. Ein Beisitzer hat eine Gegenliste zu führen. (8 21, Abs. 2 GWO.) 3. Die Beisitzer haben die über die Verhandlungen des Gemeindewahlausschusses aufgenommenen Niederschriften mitzuunterschreiben. (8 29 GWO.) 6. Schriftführer: (Vorbemerkung: Der Schriftführer wird vom Gemeindewahlleiter bzw. Wahlvorsteher aus den