neuen Gemeinde abzugeben. Er soll etwa folgenden Wortlaut haben: Der ist in der hiesigen Wähler liste (Wahlkartei) gestrichen worden. ist be rechtigt, in der Gemeinde , in der er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, sich in die Wählerliste (Wahlkartei) er eintragen zu lassen, wenn bis spätestens sie zum 3. Tage vor dem Wahltage nachweist, daß er in der genannten Gemeinde einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dieser Schein ist bei Eintragung in die Wähler liste (Wahlkartei) der neuen Wohnsitzgemeinde abzugeben. (Datum, Unterschrift und Stempel.) Die Gemeinden können die Ausübung des Wahl rechts solcher nach Ablauf der Auslegungsfrist neu hinzuziehenden Personen allgemein oder im Einzel falle in Abweichung von § 4, Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 und 8 sowie § 7 regeln und dabei insbesondere bestimmen, daß solche Personen ihr Wahlrecht in einem anderen Wahlbezirk auszuüben haben, als in dem, in dem sie wohnen. XXVII. Die Wahlvorschläge (88 8 und 15 GWO.) sind beim Gemeindewahlleiter (Gemeinderat) bis zum 21. Tage vor dem Wahltage einzureichen. Die Wahl vorschläge müssen mindestens von 20 Wählern unter-